Fußball-Foul: Gericht rät zu Vergleich
Ein Jugend-Spieler des 1. FC Mönchengladbach klagt wegen eines Beinbruchs gegen einen Kontrahenten.
Mönchengladbach. Zum Fußballplatz ist am Donnerstag der Saal 130 im Oberlandesgericht in Düsseldorf geworden. Verhandelt wurde über ein grobes Foulspiel unter Jugendlichen im Jahr 2008. Ein damals 14-jähriger Verteidiger des 1. FC Mönchengladbach wurde in einem Pokalspiel gegen die Spielvereinigung Odenkirchen gefoult. Das Ergebnis: ein Oberschenkel- und ein zweifacher Unterschenkelbruch.
In erster Instanz waren dem Gladbacher 9500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen worden. Doch der Odenkirchener Stürmer zog vor das Landgericht, das dem Kläger nur noch 2000 Euro zugestand. Die Richter der nächsten Instanz rieten nun den Parteien, sich auf einen Vergleich über 1500 Euro zu einigen. Klappt das nicht, soll es im November ein Urteil geben.
War es gerechtfertigte Härte im Wettkampf oder eine grobe Körperverletzung? Dieser Frage ging das Gericht am Donnerstag anschaulich nach. Beide Spieler sollten die Spielsituation von vor drei Jahren demonstrieren — ohne Ball.
Die Erinnerungen der beiden Jugendlichen gingen dabei auseinander. Der FC-Spieler erzählte, ihm sei der Ball nach einem Einwurf von einem Mannschaftskollegen zugespielt worden. Als er ihn abgegeben habe, sei der Beklagte ihm in das gestreckte Bein gesprungen. Laut den Richtern entspricht diese Version der Mehrheit der Zeugenaussagen, die das Landgericht gesammelt hatte.
Der beklagte Stürmer erinnert sich anders: Der Ball sei nach dem Einwurf zwischen den Spielern gelandet. Sie hätten gleichzeitig getreten, dabei sei es zu den Verletzungen gekommen. „Warum sollte ich ihm absichtlich das Bein brechen? Ich will doch nur Fußballspielen. Das ist Sport, da kann sowas passieren. Ich habe mich ja entschuldigt“, sagt der heute 17-Jährige.
Dem Gladbacher reicht das nicht. Er will Schmerzensgeld. Monatelang sei er auf Krücken gelaufen, erzählt er nach der Verhandlung. Vom Fußball will er nichts mehr wissen. „Ich kann nicht mehr spielen, weil ich Angst habe.“ Weil er noch minderjährig ist, wolle er über den Vergleich mit seinem Vater beraten, der nicht dabei war. Der Anwalt des Beklagten, ein Verteidiger der Haftpflichtversicherung, wollte ohne Rücksprache mit dem Versicherer ebenfalls noch keine Entscheidung treffen.