Vier Jahre und neun Monate Haft wegen versuchten Totschlags

32-Jähriger wurde nach Messer-Attacke verurteilt.

Wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung hatte der Staatsanwalt gestern für den Mann auf der Anklagebank eine Haftstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gefordert. Doch die 7. Große Strafkammer des Mönchengladbacher Landgerichts hatte den 32-Jährigen mit usbekischen Wurzeln am Ende zu vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Offenbar berücksichtigten die Richter dabei, dass sich der Angeklagte, der am 15. Juni 2014 mit einem Messer auf einen Mitbewohner eines Rheydter Mehrfamilienhauses losgegangen war, sich zu einem Vergleich bereit erklärt hatte. Der Hartz-IV-Empfänger hatte versprochen an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro in Monatsraten von 50 Euro zu zahlen.

Aus den Aussagen von Beteiligten und Zeugen war im Prozess bekannt geworden, dass sich die Auseinandersetzungen im gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhaus aus einem banalen Anlass entwickelt hatte. Zwei Autos der Familie des späteren Opfers sollen die Ausfahrt des Hauses blockiert haben, als der Angeklagte mit seinem Roller die Ausfahrt passieren wollte. Nach einem ersten Streit am Nachmittag war es vier Stunden später zu der Messerattacke im Hausflur gekommen.

Im Gerichtssaal hatte der 32-Jährige nur eine Verletzungsabsicht zugegeben, als er mit einem Messer auf den Hausmitbewohner und Nebenkläger losging. Eine Tötungsabsicht hatte er bestritten. Doch der Sohn des Opfers hatte den Ausruf des Angeklagten „Schau zu, wie ich deinen Fettsack-Vater jetzt aufschlitze“ gehört. So waren am Ende sowohl der Staatsanwalt als auch das Gericht überzeugt, dass sich der Angeklagte eines versuchten Totschlags schuldig gemacht hatte. Der Angeklagte hatte in Richtung Oberkörper des Nachbarn mit dem Messer ausgeholt. Doch der Mann konnte dem Stich ausweichen. Dabei wurde die Klinge abgebrochen. Das Opfer wurde am Arm verletzt. Der Angeklagte habe dann versucht, mit dem Messerstumpf weiter zuzustechen. Als er dann zu Boden kam, sei er entwaffnet worden.

Mit 1,81 Promille im Blut hatte der Angeklagte damals gehandelt und auch Cannabis konsumiert. Gleichwohl attestierten Gutachter dem Angeklagten zwar eine Enthemmung durch den Alkohol, aber keine Schuldminderung. So war der Staatsanwalt am Ende überzeugt: „Es gibt in diesem Fall keinen Ausnahmestrafrahmen. Für versuchten Totschlag sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten vor.“ Der vorbestrafte Angeklagte reagierte schweigend auf das Urteil.