Noch kein Urteil Naturschutzgesetz könnte Wisente im Rothaargebirge retten

Karlsruhe · Im seit Jahren andauernden Rechtsstreit um die im Rothaargebirge ausgewilderten Wisente wird es erst Anfang 2019 eine abschließende Entscheidung geben. Das Naturschutzgesetz könnte die Herde im Rothaargebirge retten.

Wisente in dem 20 Hektar großen, eingezäunten Areal in Bad Berleburg.

Foto: dpa/Marius Becker

Nach seiner Verhandlung am Freitag gab der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den streitenden Parteien Gelegenheit, bis zum 18. Januar zu von den Karlsruher Richtern neu aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. (Az.: V ZR 177/17)

Im Rothaargebirge, südöstlich des Sauerlands im Grenzgebiet von Nordrhein-Westfalen und Hessen, hatte der Verein Wisentwelt Wittgenstein 2013 eine Gruppe von acht Wisenten ausgesetzt. Ziel war, die Rinder wieder in Deutschland anzusiedeln.

An die Werbung des Vereins "Das gibt es nur im Rothaargebirge - frei lebende Wisente" wollte sich die inzwischen auf 19 Tiere angewachsene Herde jedoch nicht halten. Sie verließ das 4300 Hektar große Projektgebiet und erreichte im benachbarten Sauerland auch den Forstbetrieb des Klägers, zu dem ein naturgeschützter Buchenwald gehört. Dort fraßen die Wisente die Rinde von Buchen ab.

Der Verein zahlte zwar eine Entschädigung, und weiteres Geld floss aus öffentlichen Töpfen. Mit seiner Klage will der Waldbesitzer den Verein aber zu Maßnahmen zwingen, mit denen die Wisente von seinem Land ferngehalten werden.

In der mündlichen Verhandlung wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass sich das dreistufige Auswilderungsprojekt noch in der zweiten "Experimentierphase" befinde. Von daher seien die Wisente wohl noch nicht als "Wildtiere" anzusehen. Konsequenz ist, dass der klagende Forstwirt gegen den Verein als Besitzer der Tiere einen Unterlassungsanspruch haben könnte.

Allerdings verwies der BGH zudem auf eine in den Vorinstanzen noch nicht diskutierte Vorschrift des Bundesnaturschutzgesetzes. Diese verpflichtet Grundstücksbesitzer zur Duldung bestimmter Naturschutzmaßnahmen, "soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird".

Hierzu sollen sich die streitenden Parteien nun noch äußern. Ob es danach eine weitere mündliche Verhandlung geben wird oder ob der BGH sein Urteil im schriftlichen Verfahren verkündet, ist noch offen.

(AFP)