Dormagener scheitern vorm Landgericht Rutschende Matratze: Klage abgewiesen
Dormagen/Düsseldorf · Dormagener Paar wollte den Kaufpreis für ein „fehlerhaftes Bett“ erstattet haben.
. Ein Paar aus Dormagen lag mit seiner Ehebett-Klage gegen ein Dormagener Möbelhaus auch in zweiter Instanz falsch. Das Landgericht sah am Donnerstag keinen Grund, den Eheleuten (46 und 42 Jahre alt) Schadenersatz von 1500 Euro für ein angeblich mangelhaftes Boxspringbett zuzusprechen.
Vor Gericht wollten die Dormagener die Erstattung des Kaufpreises von 1499 Euro erstreiten. Die Kläger behaupteten, die beiden getrennten Matratzen des Bettes würden beim Liegen plötzlich in der Mitte auseinander driften – und damit eine unzumutbare „Besucher-Ritze“ entstehen lassen. Wie schon das Amtsgericht, befand nun auch das Landgericht in der Berufung: Wer ein Boxspringbett anschafft mit zwei getrennten Matratzen, der nimmt das Verrutschen der Matratzen in Kauf – und kann hinterher nicht wegen eines „Mangels“ sein Geld zurückfordern.
Bei Boxspringbetten müsse man mit einem Rutschen rechnen
Nicht nur beim Nachtschlaf, sondern auch bei anderen, gemeinsamen Körperbelastungen fühlte sich das Paar im Ehebett nicht wohl. Die Frau gab an, ihr Gatte sei sogar schon in der ersten Nacht samt Matratze „aus dem Bett gefallen“. Alle Versuche, die zwei separaten Matratzen durch Gummimatten oder andere Tricks am Verrutschen zu hindern, seien fehlgeschlagen. Also müsse das Bett, so die Eheleute, fehlerhaft sein.
Ein Amtsrichter hatte sich in erster Instanz das Boxspringbett (das deshalb so heißt, weil es ohne Seitenwände auskommt) selbst genau angesehen, hatte die Klage der Käufer dann abgewiesen. In der Berufung beim Landgericht Düsseldorf bot die Justiz sogar einen Gutachter – einen Raumausstatter- und Polsterermeister – auf, der das Bett selbst „einer Liegeprobe“ unterzog – und danach ebenfalls abwinkte: Auch bei „teils heftigen Bewegungen“ würden die zwei separaten Matratzen „leicht schwingen“, aber „in ihrer Position verbleiben und nicht verrutschen“, so der Experte.
Das Gericht ließ
keine Revision zu
Im Urteil befand das Landgericht also: „Es liegt auf der Hand, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert ist“. Wer sich ein Boxspringbett aussucht, müsse wegen der dort fehlenden Seitenwände mit Verschiebungen rechnen – und könne hinterher nicht behaupten, das Wunsch-Bett sei wegen seiner Konstruktion „mangelhaft“. Eine Revision gegen dieses Urteil ließ das Landgericht nicht zu – „mangels grundsätzlicher Bedeutung“ des Rechtsstreits, wie es in einer Verlautbarung hieß.