Landgericht Mönchengladbach Prozess: Angeklagter als schuldfähig eingestuft
Grevenbroich. · 47-Jähriger soll dreijährigen Sohn mit einem Staubsaugerrohr geschlagen haben.
Ein 47-jähriger Grevenbroicher muss sich vor dem Mönchengladbacher Landgericht verantworten. Ihm wird vorgeworfen, seinen dreijährigen Sohn mit einem Staubsaugerrohr so stark auf den Kopf geschlagen zu haben, dass dieser eine lebensgefährliche Kopfverletzung davontrug. Beim dritten Prozesstag kamen vier Sachverständige, ein Zeuge und der Angeklagte selbst zu Wort.
Als erster Sachverständiger äußerte sich ein Psychiater, der eine forensisch-psychologische Einschätzung vortrug, die auf einer psychatrischer Untersuchung des Angeklagten sowie Akteneinsicht und -auswertung basiert. Demnach habe der angeklagte Grevenbroicher eine Borderline-Persönlichkeitsstörung und kämpfe mit dem „Dauerproblem“ der „Abschiebeproblematik“, so der Gutachter. Der Angeklagte sei instabil, depressiv und aggressiv entgleisend. Dennoch sehe der Psychiater keinen Grund für eine verringerte Schuldfähigkeit, wie sie das Strafgesetzbuch beschreibt. Auch aus medizinischer Sicht, mit Verweis auf die toxikologische Untersuchung am Tattag, sei dies nicht anzunehmen, so der Sachverständige weiter. Die im Prozess angeführte Überforderung schätze er hingegen als glaubwürdig ein, nicht aber die angebliche Amnesie rund um die Tatzeit. „Er weiß nicht, wie ich mich in diesen Wochen geführt habe“, gab der Angeklagte in Bezug auf das Gutachten und nach zwischenzeitlicher Beratung mit seinem Verteidiger an. Der Angeklagte habe kaum geschlafen, keine Kontrolle über seine Nerven und Gefühle gehabt. Jetzt sehe er ein, dass er die ihm angebotene Hilfe hätte annehmen sollen. Er vermisse seinen Sohn, denke jeden Tag an ihn, sei wütend auf sich selbst und wisse zudem nicht mehr, wer er selber wirklich sei.
Polizist berichtet von
widersprüchlichen Aussagen
Als Zeuge äußerte sich der Polizeibeamte, der den Angeklagten mit verhört hatte. Er berichtete von widersprüchlichen Aussagen des Angeklagten zur Tat – wobei die letzte Variante einen Schlag mit dem Staubsaugerrohr auf den Kopf des Jungen beinhalte. Ansonsten sei der Angeklagte beim Verhör nicht auffällig gewesen – weder besonders emotional noch erschöpft. In drei Gutachten schilderten Ärzte, wie es dem Dreijährigen seit der Tat ergangen sei. Das Kind schwebte einige Tage in Lebensgefahr, wurde noch am gleichen Tag notoperiert. Die Kopfverletzung sei Resultat „schwerer, stumpfer Gewalteinwirkung“, erklärte eine Ärztin. Mittlerweile gehe es dem Kind besser, wenngleich der Vorfall einschneidend in seine Entwicklung war.