Bedürftige Familien bekommen mehr Zuschuss

Mehr Förderung gibt es künftig etwa für die Mitgliedschaft im Sportverein oder Jugendverband.

Kaarst. Dass Kinder aus Familien mit sehr geringem Einkommen nicht ausgegrenzt werden, dazu tragen seit 2008 die Leistungen aus dem Familienhilfeplan der Stadt Kaarst bei. Einige Zuschüsse wurden jetzt angehoben, eine Leistung gestrichen. Außerdem gelten ab dem kommenden Jahr andere beziehungsweise differenziertere Einkommensgrenzen. Das hat der Jugendhilfeausschuss beschlossen.

Nicht wie Schulfreunde Mitglied in einem Sportverein oder in einem Jugendverband zu sein, nicht an Gruppenfahrten teilnehmen können, weil zu Hause jeder Cent zweimal umgedreht werden muss, das ist in Kaarst kein Thema. Der Betrag, den die Stadt für die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder in einem Jugendverband gewährt, wird jetzt von bislang maximal 52 auf 60 Euro pro Jahr erhöht. Gruppenfahrten werden mit 10,50 Euro pro Tag und Teilnehmer bezuschusst, die Benutzung des Schwimmbads wird mit 1,50 Euro pro Besuch subventioniert, Eltern können bis maximal 52 Euro pro Jahr für Elternkurse geltend machen. In den Haushalt werden wohl für diese und einige andere Leistungen 17 000 eingestellt werden. Erstaunlich ist: Diese Mittel wurden in den zurückliegenden Jahren fast nie ausgeschöpft. Die zusätzliche Förderung von Familienferien wird ab 2015 aufgegeben — in den vergangenen Jahren waren maximal ein bis zwei Anträge pro Jahr auf Familienerholung gestellt worden.

Die Neuberechnung der Einkommensgrenzen orientiert sich an den Regelsätzen zur Grundsicherung. Zusätzlich wurde der aktuelle Mietspiegel für die Stadt Kaarst entsprechend der Anzahl der Familienmitglieder berücksichtigt. Bislang galt folgende Einkommensgrenze: Das Familieneinkommen durfte bei einem Kind 1250 Euro netto nicht überschreiten. Dieser Betrag erhöhte sich ab dem zweiten Kind um jeweils 260 Euro, das Kindergeld wurde nicht zum Familieneinkommen gerechnet.

Ab 2015 sinkt die Einkommensgrenze leicht ab 1170 Euro für Alleinerziehende mit einem Kind. Zusammenlebende mit einem Kind haben nur Anspruch auf Leistungen aus dem Familienplan, wenn sie gemeinsam weniger als 1590 Euro netto verdienen. Die Einkommensgrenze erhöht sich sowohl bei Alleinerziehenden als auch bei Zusammenlebenden für jedes weitere Kind um künftig 370 Euro statt bislang um 260 Euro. Das Kindergeld wird auch ab 2015 nicht angerechnet.