Tipps fürs richtige Verhalten in der Grusel-Party-Nacht Was die Polizei zu Halloween im Rhein-Kreis rät

Rhein-Kreis · (ki-) Auch im Rhein-Kreis steht die schaurig schöne Halloween-Nacht bevor. Damit alle eine süße statt saure Nacht vom 31. Oktober auf den 01. November haben, gibt die Polizei ein paar Tipps, damit es zu keinen gruseligen Begegnungen mit der Polizei kommt:

Halloween kann gruselig sein und Spaß machen – die Polizei bittet aber, einige Regeln zu beachten.

Halloween kann gruselig sein und Spaß machen – die Polizei bittet aber, einige Regeln zu beachten.

Foto: dpa-tmn/Silvia Marks

Sichtbarkeit

Auch in der Gruselnacht gilt das Motto: „Sicherheit durch Sichtbarkeit“. Wenn Vampire, Clowns, Hexen und Gespenster von Haus zu Haus ziehen und „Süßes, sonst gibt‘s Saures“ verlangen, sollten sie trotzdem gut zu sehen sein. Statten Sie daher Ihr Kostüm mit Reflektoren aus, das sorgt auch bei Dunkelheit für Aufsehen.

Mit Kostüm am Steuer

Achten Sie als Autofahrer zusätzlich darauf, dass trotz des schaurigen Kostüms Ihre Sicht sowie Hör- oder Bewegungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Ein sperriges Grusel-Kostüm kann sonst ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen und den Abend trüben.

Vorsicht
bei Alkoholkonsum

Bei eingeschränkter Fahrtüchtigkeit bleiben Fahrzeuge aller Art, das Fahrrad oder der E-Scooter, besser stehen. Auch Nachwirkungen einer alkoholreichen Halloweenparty können das Reaktionsvermögen am nächsten Tag erheblich einschränken. Unter Umständen müssen Sie mit einem Fahrverbot, Punkten, einer Geldbuße oder sogar einem Strafverfahren rechnen. Die Polizei ruft daher dazu auf, Fahrzeuge nach dem Genuss von Alkohol stehen zu lassen. Dies gilt ebenfalls für andere berauschende Mittel.

Grusel-Clowns & Co.

Ein Hinweis nicht nur für „Grusel-Clowns“: Das bloße Erschrecken von Menschen ist nicht zwingend strafbar, lustig ist es aber auch nicht. „Grusel-Clowns“ und andere Schreckgestalten können sich jedoch auch schnell einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sehen, wenn sich jemand vor Angst oder auf der Flucht vor ihnen verletzt. Das Mitführen von Waffen und Drohen mit selbigen erfordert oft ein Einschreiten der Polizei. Wer sich ernsthaft bedroht fühlt, sollte sich nicht scheuen, die 110 zu wählen.

(ki-)