Wunsch-Grabstein nur nach Antrag
Im Mai 2016 hat Anita Hoppe ihren Mann beerdigt. Das Grab gestalten darf sie aber noch nicht.
Kaarst. Anita Hoppe ist seit rund einem Jahr Witwe. „Und bis heute habe ich für das Urnengrab meines Mannes auf dem Büttgener Friedhof weder Stein noch Einfassung“, sagt sie. Hoppe wünscht sich eine Grabplatte mit einem herzförmigen Ausschnitt. „Im Sommer 2016 habe ich mich ans Friedhofsamt gewandt und bekam die Auskunft, dass ich noch warten solle. Die Friedhofssatzung werde geändert.“ Im Januar habe sie dann beim Steinmetz die gewünschte Grabgestaltung in Auftrag geben wollen. „Doch ich erfuhr, dass es so, wie ich es mir vorstelle, mit der Satzung nicht vereinbar sei. Laut Vorschrift müssten rund 30 Prozent des Grabes frei bleiben. Bei der von mir ausgesuchten Gestaltung, würde es minimal weniger sein“, erzählt Anita Hoppe. Mit Verwunderung habe sie festgestellt, dass auf benachbarten Gräbern ähnliche Platten lägen und sogar solche, die das Grab komplett abdecken.
Steinmetz Holger Wolf kennt das Problem. „Die Kunden reagieren häufig irritiert, wenn ich ihnen sage, dass die Friedhofssatzung eine derartige Grabgestaltung nicht erlaubt. Sie müssen dafür eine Ausnahmegenehmigung bei der Stadt beantragen“, erklärt er. Die sei für viele Gräber auf dem Büttgener Friedhof erteilt worden. „Es ist sogar ein ganzes Feld als Sonderfeld ausgewiesen worden. Die Friedhofsatzung entspricht einfach nicht mehr den heutigen Ansprüchen. Viele Kunden wünschen sich eine Vollabdeckung für das Urnengrab“, sagt er. Auch für ihn sei die Verwirrung um die Grabgestaltung problematisch. „Die Kunden sind oft verärgert, weil sie zunächst eine Ausnahmegenehmigung beantragen und dann teilweise sehr lange darauf warten müssen“, sagt er. Dazu käme, dass der Steinmetz planen, entsprechendes Material bestellen und die Grabsteine fertigen müsse. „Das alles braucht seine Zeit. Für die Kunden ist das nur sehr schwer nachvollziehbar“, so Wolf.
Bei der Stadtverwaltung ist Frank Ecks für die Friedhöfe zuständig. Er erklärt: „Die Friedhofsatzung stammt aus dem Jahr 1984. Sie ist 2004 überarbeitet worden. Jetzt steht eine Novellierung an. Denn heute wünschen sich rund 70 Prozent der Friedhofsnutzer ein Urnengrab und viele möchten es mit einer Vollabdeckung gestalten.“ Die Satzung erlaube aber nur solche, die eine mindestens 70 mal 70 Zentimeter große Aussparung vorsehen. Für andere müssten Nutzer oder Steinmetz eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 20 Absatz fünf der Satzung beantragen. Diese würde in der Regel auch erteilt. „Die Grabgestaltung muss allerdings der Würde des Friedhofs entsprechen“, so Ecks.
Die Novellierung der Satzung sei derzeit in der politischen Beratung. Mit den Mitglidern des Bau- und Umweltausschuss habe es eine Begehung der Friedhöfe gegeben. „Wir möchten das Thema wieder auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung am 22. März setzen und hoffen, dass die Friedhofssatzung dann bis Sommer geändert ist“, sagt Ecks. Bis dahin müssten die Hinterbliebenen weiterhin Ausnahmeanträge für von der geltenden Satzung abweichende Grabstättengestaltung stellen. „Prüfung und Genehmigung dauern etwa acht bis zehn Tage“, erklärt Ecks.
Anita Hoppe hatte bis gestern noch keinen Bescheid zu ihrem im Januar gestellten Antrag. „Mir war als spätester Termin der 14. Februar genannt worden“, sagt sie und hofft, dass sie das Grab ihres Mannes doch bald gestalten kann.