Urteil: Selbstbedienung von einem fremden Konto
Amtsgericht verurteilte einen Immobilienverwalter zu acht Monaten Haft auf Bewährung.
Sprockhövel. Ein am Mittwoch vor dem Amtsgericht Hattingen verhandelter Fall kann möglicherweise dem einen oder anderen als Warnung dienen: Dem Angeklagten, einem 61-jährigen Sprockhöveler, wurde zur Last gelegt, sich als Immobilien- und Vermögensverwalter ohne Kenntnis der Eigentümer von deren Konto bedient zu haben, um mit dem Geld eigene Verbindlichkeiten auszugleichen.
Entsprechend der Anklage soll der Mann in drei Fällen insgesamt etwa 2100 Euro von einem Konto der Geschädigten abgehoben und damit eine Handwerkerrechnung, eine Rechnung der AVU und eine an ihn selbst gerichtete Forderung eines Gerichtsvollziehers bezahlt haben.
In seiner Vernehmung sagte der Angeklagte aus, im Auftrag der Geschädigten, eines ebenfalls in Sprockhövel lebenden Ehepaars, nicht nur die Immobilien, sondern auch die sonstigen finanziellen Angelegenheiten verwaltet zu haben. Dafür sei ihm ein Honorar zugesagt worden, und er habe von den Eigentümern die Erlaubnis bekommen, sich aus dem Konto zu bedienen. Beweise dafür, beispielsweise schriftliche Belege, lagen dem Gericht allerdings nicht vor.
Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte die Kontovorgänge einräumte und bereits in einem Zivilgerichtsverfahren in der gleichen Angelegenheit keine eindeutigen Beweise vorgelegt wurden, folgte das Gericht letztlich in seinem Urteil dem Antrag der Staatsanwaltschaft und verurteilte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt ist.
Der Urteilsfindung vorangegangen war ein sogenanntes „Rechtsgespräch“ zwischen Richter, Staatsanwalt und dem Rechtsanwalt des Angeklagten. Darin hatten die Beteiligten abgesprochen, dass der Angeklagte angesichts der fehlenden Belege zu seiner Entlastung die Vorwürfe nicht länger abstreitet — und so den betroffenen, gesundheitlich eingeschränkten Geschädigten ein Erscheinen vor Gericht erspart — und die Staatsanwaltschaft im Gegenzug das Strafmaß verringert.
Dies war aber angesichts einer längeren Liste von Vorstrafen, unter anderem wegen Veruntreuung von Geld, Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung, nur begrenzt möglich.
Hinsichtlich eines weiteren in der Anklage erhobenen Vorwurfs, nach dem der Angeklagte einen Sparkassenangestellten bedroht haben soll, wurde das Verfahren vom Gericht mit Blick auf die höhere Strafe in der Geldangelegenheit eingestellt.