Online-Handel NRW will Regelungen für das Verschenken von E-Books lockern

Ein E-Book-Geschenk kann viel Ärger machen. Denn einfach so darf man es gar nicht verschenken. Das regeln Online-Händler in ihrem „AGB-Dschungel“. Der NRW-Justizminister dringt auf kundenfreundliche Gesetzesreformen.

NRW-Justizminister Kutschaty sieht keinen Unterschied zwischen E-Books und normalen Büchern.

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Düsseldorf (dpa) - Nordrhein-Westfalens Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) warnt vor Tücken im Online-Handel. Was wohl kaum jemand bei seinen Weihnachtsgeschenken bedacht hat: Online-Händler regeln häufig in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass E-Books weder weiterverkauft noch ohne weiteres verschenkt werden dürfen. Dagegen werde das Land NRW vorgehen, sagte Kutschaty der Deutschen Presse-Agentur in Düsseldorf. „Mir leuchtet die Unterscheidung, die der Online-Handel zwischen realen Büchern und E-Books machen will, nicht ein.“

Mit einer Bundesratsinitiative will der SPD-Politiker darauf hinwirken, Wildwuchs in den Geschäftsbedingungen des digitalen Handels zu kappen. Die vertragsrechtliche Unterscheidung zwischen Büchern aus Papier und solchen in Bits und Bytes sei nicht gerechtfertigt, kritisierte er. „Warum will man es den Verbrauchern verwehren, ein einmal gelesenes E-Book an Dritte zu verschenken oder weiter zu verkaufen, wenn man das Interesse daran verloren hat?“

Nach geltendem Recht bleibe dem Bürger derzeit nur die Möglichkeit, die Datei, für die er bezahlt hat, nach dem Lesen zu entsorgen. „Das kann nicht richtig sein und stellt für die Verbraucher eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem Kauf eines gedruckten Buches dar“, unterstrich Kutschaty.

Zwar bietet der Online-Handel auch „E-Books zum Verschenken“ an. Dann zahlt der Käufer die Rechnung, erhält die Ware aber nicht. Stattdessen erhält der Beschenkte eine E-Mail mit einem Link zum Herunterladen der Datei. Viele wissen das aber gar nicht und tappen so in die AGB-Falle.

Die Justizministerkonferenz hatte NRW im Frühjahr beauftragt, federführend zu prüfen, ob die Digitalisierung Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfordert. Auf dem Prüfstand stehen unter anderem Persönlichkeits- und Vertragsrechte sowie Fragen des Dateneigentums. Auch das Urheberrecht könnte eine Anpassung an die Folgen des digitalen Wandels benötigen. Im Herbst 2016 wollen die Justizminister von Bund und Ländern erneut darüber beraten.