Arbeitgeber darf Elternzeit im Zeugnis nicht immer erwähnen
Berlin (dpa/tmn) - Nicht immer darf die Elternzeit im Arbeitzeugnis erwähnt werden. Wenn der Arbeitgeber den Eindruck vermittelt, dass sich die Auzeit negativ auf das Unternehmen ausgewirkt habe, muss der Abschnitt aus dem Zeugnis gestrichen werden.
Mitarbeiter haben einen Anspruch darauf, dass Fehlzeiten durch Elternzeit und Mutterschutz im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden. Das gilt zumindest dann, wenn sonst der Eindruck entsteht, dass dem Arbeitgeber durch die Auszeit unzumutbare Nachteile entstanden sind. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 6 Ca 8751/12).
In dem verhandelten Fall wollte eine Arbeitnehmerin Änderungen bei ihrem Arbeitszeugnis einklagen. Sie hatte das Unternehmen freiwillig verlassen, und ihr alter Arbeitgeber hatte ihr eine gute, zum Teil sehr gute Bewertung gegeben. In dem Zeugnis erwähnte er auch Fehlzeiten während der Elternzeit und dem Mutterschutz. Damit war die Frau nicht einverstanden.
Das Gericht gab ihr Recht. Grundsätzlich sei es zwar in Ordnung, wenn Ausfallzeiten im Arbeitszeugnis genannt werden. Das gelte aber nicht für Einzelfälle, bei denen der Eindruck entsteht, dass Mitarbeiter durch die Erwähnung unangemessen benachteiligt werden. Das sei hier der Fall. Die Nennung der Ausfallzeiten direkt im zweiten Absatz des Zeugnisses könnten den Eindruck erwecken, dass sie für den Arbeitgeber negative Auswirkungen hatten. Das war aber nicht der Fall. Die Formulierungen seien deshalb zu streichen.