Bei Kündigungen müssen Leiharbeiter Festangestellten Platz machen
Frankfurt am Main (dpa/tmn) - Plant eine Firma, Mitarbeiter betriebsbedingt zu entlassen, haben Festangestellte meist bessere Karten als Leiharbeiter. Denn in einigen Fällen haben Angestellte Anspruch auf den Arbeitsplatz ihres ausgeliehenen Kollegen.
Bevor ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen kann, muss er prüfen, ob er ihn auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann. Als freie Jobs gelten dabei auch jene, die mit Leiharbeitnehmern besetzt sind. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az.: 19 Sa 1342/11).
In dem verhandelten Fall hatte ein EDV-Systembetreuer in einem Krankenhaus die Kündigung erhalten. Der Grund dafür war, dass sein Arbeitgeber plante, das Computersystem hausübergreifend zusammenzulegen. In diesem Zuge sollte seine Stelle eingespart werden. Der Mann klagte dagegen.
Mit Erfolg. Die Kündigung sei unverhältnismäßig, urteilte das Gericht. Dem Arbeitgeber sei es möglich gewesen, den Mitarbeiter anderweitig zu beschäftigen. Es gebe eine Teilzeitstelle im Bereich der Systemadministration, die mit einem Leiharbeitnehmer besetzt sei. Sie sei als frei zu betrachten. Es handele sich dabei auch nicht um eine völlig unterwertige Stelle. Außerdem besitze der Kläger die dafür erforderliche Eignung.