Filiale geschlossen - Kündigung zulässig

Mainz (dpa) - Im Einzelhandel sind betriebsbedingte Kündigungen auch dann zulässig, wenn nur eine Filiale geschlossen wird. Das geht aus einem am Freitag (25.3.) bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Nach dem Richterspruch gilt eine Ausnahme nur, wenn sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Mitarbeiter der Wechsel in einen anderen Laden zumutbar und möglich ist (Aktenzeichen: 3 Sa 397/10). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab. Es ließ jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin gekündigt, weil er den Laden, in dem sie tätig war, geschlossen hatte. Die Klägerin war der Auffassung, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt, denn sie könnte in einem anderen Laden des Arbeitgebers weiterarbeiten.

Das LAG sah die Sache anders. Zwar rechtfertige der Wegfall des Arbeitsplatzes nicht zwangsläufig die Kündigung. Der Mitarbeiter müsse dann aber nachvollziehbar darlegen, dass ihm der Arbeitgeber eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit schaffen könne. Das habe die Klägerin nicht getan.