Vorstellungsgespräch geplatzt: Keine Erstattung von Fahrtkosten
Mainz (dpa) - Ein Bewerber, der nicht rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch erscheint, bleibt womöglich auf seinen Fahrtkosten sitzen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Das Gericht wies mit seinem Urteil (Aktenzeichen: 3 Sa 540/11 / 7. Februar 2012) die Klage eines Bewerbers um eine Arbeitsstelle ab. Der Kläger wollte Fahrtkosten von knapp 62 Euro erstattet bekommen. Nach seinen Angaben hatte er die angegebene Adresse trotz Navigationsgerät nicht gefunden. Weil er nicht rechtzeitig zu dem Termin erschien, kam das Vorstellungsgespräch nicht zustande. Der Kläger argumentierte, da er die Strecke aber tatsächlich zurückgelegt habe, stehe ihm die Erstattung der Fahrtkosten zu.
Das Landesarbeitsgericht sah für die Forderung jedoch keine rechtliche Grundlage. Zwar habe ein Bewerber durchaus Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch. Finde er die angegebene Anschrift nicht, gehe dies aber letztlich zu seinen Lasten. Denn notfalls müsse er so früh losfahren, dass er ausreichend Zeit zum Suchen habe. Das habe der Kläger offenbar nicht getan.