Es ist schon verständlich, dass viele das kritisieren. Doch sollte man auch bedenken: Zum einen beträgt der Pflichtteil nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Und es gibt durchaus Fälle, in denen ein eigentlich Pflichtteilsberechtigter ganz leer ausgeht — zum Beispiel, wenn er eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat.