Elterngeld: Einspruch erheben
Berlin. Auch der Mindestsatz beim Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine rät betroffenen Eltern aber, Einspruch zu erheben. Denn beim Bundesverfassungsgericht ist jetzt eine Beschwerde dagegen anhängig (Az.: 2 BvR 2604/09). Mit Verweis auf das Zeichen sollten betroffene Steuerzahler das Ruhen ihres Verfahrens beantragen.
Hintergrund ist, dass das Elterngeld als Lohnersatzleistung in die Jahresbezüge eingerechnet wird - es wird selbst nicht besteuert, erhöht aber unter Umständen den persönlichen Steuersatz. Dieser bemisst sich an der Höhe der Jahreseinkünfte. Den Mindestsatz von 300 Euro im Monat erhalten Eltern, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren oder nur geringe Einnahmen hatten.