Anträge, Ausnahmen, Härtefälle: Das Betreuungsgeld im Überblick

Berlin (dpa) - Kita oder Kohle? Ab dem 1. August können Eltern wählen, ob sie für ihr Kind einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen oder sich Geld auszahlen lassen. Fragen und Antworten zum umstrittenen Betreuungsgeld:

Wer bekommt das neue Betreuungsgeld?

Eltern, die für ihre Kleinkinder weder einen Kita-Platz noch eine staatlich geförderte Tagesmutter in Anspruch nehmen, können ab 1. August 2013 das Betreuungsgeld beantragen. Es beträgt zunächst pro Kind 100 Euro monatlich, ab 1. August 2014 gibt es dann 150 Euro - steuerfrei. Eltern, deren Kinder am Tag der Einführung aber bereits älter als ein Jahr sind, schauen in die Röhre: Das Geld wird nur für Kinder bezahlt, die ab dem 1. August 2012 geboren wurden.

Ab welchem Alter des Kindes können Eltern Betreuungsgeld bekommen?

Grundsätzlich kann das Betreuungsgeld ab dem 15. und bis zum Ende des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Voraussetzung ist, dass kein Anspruch mehr auf Elterngeld besteht. Beziehen Vater und Mutter parallel Elterngeld, kann dieser Anspruch schon vorher aufgebraucht sein. Dann kann das Betreuungsgeld schon früher fließen - insgesamt aber nicht länger als 22 Monate.

Wo kann das Betreuungsgeld beantragt werden?

Eltern können das Betreuungsgeld in den zuständigen Ämtern des jeweiligen Bundeslandes beantragen. In der Regel sind das die Stellen, die auch für das Elterngeld zuständig sind.

Kann man das auch rückwirkend beantragen?

Ab dem Monat, in dem Eltern den Antrag für ihr Kind gestellt haben, kann die Unterstützung rückwirkend für drei Monate bezogen werden.

Kann man das Betreuungsgeld auch sparen?

Eltern sollen nach dem Willen der Regierung das Betreuungsgeld auch in eine zusätzliche private Altersvorsorge investieren oder für die Ausbildung der Kinder ansparen können. Dafür soll es vom Staat einen Bonus von 15 Euro im Monat geben. Ein entsprechendes Ergänzungsgesetz beschloss der Bundestag Ende Juni. Der Bundesrat befasst sich voraussichtlich am 20. September mit dem Gesetz.

Was ist, wenn man das Kind in eine Kita geben will?

Entscheiden sich Eltern auf einmal doch für einen Platz in der städtischen Kita, haben sie keinen Anspruch mehr auf das Betreuungsgeld. Diese Veränderung müssen Mutter und Vater sofort der Betreuungsgeldstelle mitteilen. Sonst müssen sie mit Rückforderungen rechnen. Die Auszahlung endet mit Ablauf des Lebensmonats, in dem das Kind nicht mehr zu Hause, sondern in einer öffentlichen Einrichtung betreut wird. Verschweigen Eltern eine Änderung, begehen sie damit eine Ordnungswidrigkeit, für die Bußgeld fällig wird.