Energieversorger müssen Guthaben sofort erstatten

Düsseldorf (dpa/tmn) - Bei Guthaben und Abschlagszahlungen können Energieversorger nicht nach eigenem Belieben vorgehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzt da klare Grenzen.

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Energieversorger müssen ihren Kunden Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich erstatten. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist es nicht zulässig, das Guthaben nach und nach auszuzahlen (Az.: I-20 U 136/14). Bei den Abschlagszahlungen für die Lieferung von Strom oder Gas müssen sich die Unternehmen nach Ansicht der Richter zudem am Verbrauch des Kunden orientieren.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen einen Energieversorger geklagt, weil dieser seinen Kunden Abrechnungsguthaben erst nach und nach erstattete. Außerdem monierten die Verbraucherschützer die hohen Abschlagsforderungen des Versorgers. Der Versorger hatte hohe Abschläge des vorherigen Lieferjahres beibehalten, obwohl sich aus der Abrechnung ein geringerer Verbrauch ergeben hatte.

In beiden Punkten bekam die Verbraucherzentrale Recht: Guthaben müssen unverzüglich und vollständig ausgezahlt werden. Unerheblich ist es nach Ansicht der Richter dabei, ob ein Rechnungsguthaben aus einem Bonus oder aus zu viel gezahlten Abschlägen resultiere. Künftige Abschläge dürften zudem nur in einer angemessenen Höhe verlangt werden und müssten sich am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden ausrichten. Würden von Anfang an überhöhte Abschlagszahlungen verlangt, stellten diese in wirtschaftlicher Hinsicht versteckte Vorauszahlungen dar.