Keine Haftung bei unbefugtem Schwimmbadbesuch

Stuttgart (dpa/tmn) - Mitarbeiter eines Hallenbades, die Freunden unbefugt einen nächtlichen Schwimmbadbesuch ermöglichen, haften nicht bei einem Unfall. Auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart weist die Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ hin.

Sie übernehmen in einer solchen Situation keine Schutzpflichten für die illegalen Besucher (Aktenzeichen: 12 U 214/08). Das Gericht wies damit eine Schadenersatzklage ab. Der Kläger hatte nachts ein unbeleuchtetes Hallenbad besucht, nachdem ihm ein befreundeter Mitarbeiter die Eingangstür geöffnet hatte. Beim Sprung in das Becken zog er sich so gravierende Verletzungen zu, dass er seitdem querschnittsgelähmt ist.

Für eine Haftung des Mitarbeiters sah die Richter aber keine rechtliche Grundlage. Denn es gebe kein allgemeines Gebot, andere vor einer Selbstgefährdung zu schützen. Der Kläger habe den nächtlichen Badbesuch auf eigenes Risiko vorgenommen.