Kasino muss seine Kunden vor sich selbst schützen

Urteil: Wenn ein Spieler eine Eigensperre vereinbart und ihn die Spielbank dennoch hereinlässt, erhält er verzocktes Geld zurück.

Karlsruhe. Der Mann war gut verdienender Vertriebsleiter. Doch er hatte eine verhängnisvolle Leidenschaft: das Glücksspiel. Wegen seiner Spielsucht vereinbarte er 1998 eine bundesweit geltende "Eigensperre", um sich vor sich selbst zu schützen. Die Spielcasinos sollten ihn also gar nicht erst hereinlassen.

Dass es allen Grund für diese Eigensperre gab, bestätigte sich, als er zwischen Januar 2000 und August 2001 in der Spielbank Bad Oeynhausen knapp 58000 Euro verzockte. Nicht beim "großen Spiel", am Roulette-Tisch, sondern im Automatenspielsaal. Per gerichtlicher Klage wollte er das verspielte Geld ersetzt bekommen.

Beim Landgericht Münster und Oberlandesgericht Hamm hatte er noch Erfolg, der Bundesgerichtshof (BGH, Az. III ZR 9/07) aber schmälerte nun seine Hoffnung, das Geld zurückzubekommen.

Zwar urteilte auch der BGH, dass eine Spielbank sowohl beim "großen Spiel" als auch beim Automatenspiel ihrer Kontrollpflicht gegenüber gesperrten Spielern nachkommen müsse. Das Gericht ließ das Argument der Spielbank nicht gelten, sie könne nicht Tausende von Gästen kontrollieren, die jährlich in den Automatenspielsaal kommen. Für diese Kontrolle müsse sie sorgen.

Aber der BGH gestand der Spielbank zu: Nach früherer Rechtslage, die vor dem Jahr 2005 galt, habe die Spielbank davon ausgehen können, dass für das Automatenspiel eine derartige Kontrollpflicht nicht bestehe. Für den Kläger, der sein Geld ja ein paar Jahre zuvor verspielt hatte, kommt dieses Urteil daher wohl zu spät. Aber in Zukunft wird sich keine Spielbank mehr damit herausreden können, Kontrollen seien nicht möglich. Denn zu eben diesen Kontrollen verpflichten sich die Spielbanken, wenn sie den Antrag des Spielsüchtigen auf Eigensperre akzeptieren.

Doch auch der Vertriebsleiter hat noch eine kleine Chance, sein Geld zurückzubekommen. Denn der BGH hat seinen Fall an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob der Mann wegen Spielsucht "partiell geschäftsunfähig" war. Hintergrund: Jedem Glücksspiel liegt ja ein Vertrag zwischen Spielbank und Spieler zugrunde. Und ist der Spieler nicht geschäftsfähig, kann er einen solchen nicht abschließen. Ergo bekommt er seinen Einsatz zurück. Doch so weit ist es noch nicht. Zunächst mal muss diese Geschäftsunfähigkeit festgestellt werden.

Dennoch bleibt seit dem gestrigen BGH-Urteil das Fazit, dass Spielbanken nun durch verschärfte Kontrollen ihre Kunden vor sich selbst schützen müssen. Damit, dass dem Kunden wegen seines eigenen Verhaltens ein Mitverschulden zuzurechnen sei, kann sich die Spielbank vor Gericht nicht herausreden. Durchaus anders kann es aussehen, wenn ihm - wie die Gerichte sagen - ein "überschießendes Fehlverhalten" vorzuwerfen ist. Etwa, wenn er sich mit gefälschtem Ausweis ins Casino einschleicht.