Keine Entschädigung bei Lotsenstreiks

Gestrandete Passagiere müssen aber mit Lebensmitteln versorgt werden.

Düsseldorf. Wenn die Fluglotsen in den Streik treten, haben Kunden bei Flugausfällen keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Airlines und Veranstalter dürfen gestrandete Kunden aber auch nicht einfach alleinlassen. Die wichtigsten Tipps für Betroffene:

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, wendet sich an seinen Reiseveranstalter. Für Passagiere, die nur ein Flugticket haben, ist die Airline der Ansprechpartner. Man sollte sich schon zu Hause über Hotlines und die Webseiten der Firmen informieren.

Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Laut EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere Anspruch auf Essen und Getränke. Außerdem steht ihnen zu, kostenlos zweimal zu telefonieren und E-Mails zu schreiben.

Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung im Hotel übernehmen. Am Flughafen Düsseldorf sollen im Streikfall zudem unter anderem mehr Service-Personal, zusätzliche Sitzgelegenheiten und Unterhaltung für Kinder angeboten werden.

Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, schnellstmöglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Urlauber sollten aber nicht auf eigene Faust beispielsweise ein Zugticket buchen. Dann sei es fraglich, ob die Fluggesellschaft die Fahrkarte erstattet, warnt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover.

Nein. Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter sind nicht dafür verantwortlich, wenn wegen eines Fluglotsenstreiks Flüge ausfallen. Denn dabei handle es sich um einen Fall höherer Gewalt, erklärt Degott. Die Fluglotsen seien weder bei einer Fluggesellschaft noch bei einem Veranstalter angestellt. Bei einem solchen „Drittstreik“ steht Urlaubern daher keine finanzielle Entschädigung zu.