Pendlerpauschale: Wer kriegt was?

Wer jetzt schon die Fahrtkosten erstattet haben will, muss Einspruch erheben. Der Rest muss warten.

Düsseldorf. Langsam wird es Zeit: Wer seine Steuererklärung selbst ausfüllt und noch nicht abgegeben hat, muss sich sputen. Bis zum 31. Mai muss sie spätestens beim Finanzamt liegen. Hilft der Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein, bleibt Zeit bis zum 31. Dezember.

Und als wäre die Steuererklärung nicht schon schwer genug, bereitet ein Punkt besonders Kopfzerbrechen: die Pendlerpauschale. In den vergangenen Monaten hat sie immer wieder für Schlagzeilen gesorgt und Pendler verunsichert. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Die Pendler- oder Entfernungspauschale steht für Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Seit dem 1. Januar 2007 gehören diese Aufwendungen jedoch nicht mehr zu den Werbungskosten. Arbeitnehmer und Selbstständige können nur noch ab dem 21. Kilometer
30 Cent je Kilometer absetzen. Damit fallen die ersten 20 Kilometer komplett weg. Für Behinderte gelten diese Einschränkungen allerdings nicht. Bei einem Behinderungsgrad von mindestens 70 Prozent oder 50 Prozent mit dem Zusatz "Merkzeichen G” im Behindertenausweis können sie ihre Fahrtkosten komplett angeben.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Weg von und zur Arbeit in die Privatsphäre fällt und die Berufssphäre erst am "Werkstor" beginnt - das sogenannte Werkstorprinzip. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Beschluss vom 10. Januar 2008 aber entschieden, dass die Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig sei, und der Weg zu den Erwerbsaufwendungen zählt. Nun wird das Bundesverfassungsgericht vermutlich im Herbst über die Rechtmäßigkeit entscheiden. Zwei Klagen sind vom BFH an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet worden.

"Jeder sollte in der Steuererklärung ab 2007 die gesamten Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz angeben", sagt Hans-Ulrich Liebern vom Bund der Steuerzahler. Allerdings sind die Finanzämter vom Bundesfinanzministerium angehalten, erst ab dem 21. Kilometer abzurechnen - unter Vorbehalt. Das heißt, solange das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat, gelten die Steuerbescheide für 2007 nur vorläufig. "Entweder wartet man die Entscheidung ab und tut nichts", sagt Liebern, "oder man legt gegen den Bescheid Einspruch ein."

Für diejenigen, die abwarten, befindet sich auf dem Steuerbescheid ein Vermerk, der, sollte das jetzige Gesetz gekippt werden, eine Erstattung ab dem ersten Kilometer garantiert. Wer sein Geld aber sofort haben will, muss neben dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Zwar erhält der Steuerzahler sein Geld dann auch für die ersten 20 Kilometer, muss aber auch damit rechnen, eventuell Steuern plus Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr nachzuzahlen.

Wer eine Fünf- oder Sechs-Tage-Woche hat, kann sich das Nachrechnen sparen: Bei fünf Arbeitstagen in der Woche kann der Steuerzahler 230 Tage für das gesamte Jahr angeben, bei sechs Arbeitstagen akzeptiert das Finanzamt 250 Tage. Erst wenn mehr Tage angegeben werden, ist ein Nachweis erforderlich. Wer weniger arbeitet, muss nachrechnen.

Ja. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4500 Euro begrenzt. Allerdings betrifft diese Regelung nur Berufstätige, die nicht mit dem eigenen Pkw, sondern mit einer Fahrgemeinschaft, öffentlichen Verkehrsmitteln, Motorrad oder ähnlichem zur Arbeit fahren. Wer mit seinem eigenen Auto oder einem geliehenen, gemieteten oder geleasten Pkw fährt, kann einen höheren Betrag geltend machen. Allerdings wird das Finanzamt dann einen Nachweis über die Fahrten fordern. Ein Fahrtenbuch ist keine Pflicht, aber empfehlenswert.

Fährt der Berufstätige mit seinem Wagen zum Bahnhof und weiter mit dem Zug (park and ride), muss er die kürzeste oder schnellste Verbindung angeben. Die Berechnung scheint zunächst etwas kompliziert: "Es wird zunächst zur Berechnung der Entfernungspauschale die Teilstrecke, die Sie mit dem Pkw zurücklegen, voll angesetzt", sagt Steuerexperte Liebern. Das gilt aber nur für das Auto und nicht für andere Verkehrsmittel, die wiederum unter die Höchstgrenze fallen. "Der verbleibende Teil der Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt. Nur für diese Teilstrecke gilt dann die Höchstgrenze", so Liebern.

Sie machen seit 2007 Verluste, denn bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gilt nur die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. Zusätzliche Kosten können nun nicht mehr abgesetzt werden.