Wirtschaft Wer zahlt was bei der Kurzarbeit?
Das Wichtigste zu Lohnausfällen, Steuern und Sozialabgaben.
Düsseldorf. Meldungen über Unternehmen, die ihre Mitarbeiter in die Kurzarbeit schicken wollen, lösen regelmäßig Ängste aus. Ist Kurzarbeit nicht schon die Vorstufe von Arbeitslosigkeit? Das kann bei Unternehmen der Fall sein, die strukturelle Schwierigkeiten haben, sich also auch in einem wirtschaftlich guten Umfeld nicht behaupten könnten.
Sind die Unternehmen jedoch im Kern gesund, kann die Kurzarbeit ein probates Mittel sein, um ein konjunkturelles Tal relativ unbeschadet zu durchschreiten. Die Arbeitnehmer müssen dann zwar eine bestimmte Zeit lang Lohneinbußen hinnehmen - aber dafür können sie voraussichtlich ihren Job behalten.
Die Beschäftigten arbeiten dann weniger als tariflich vereinbart, zum Beispiel nur 20 statt 40 Stunden pro Woche. In diesem Fall würde der Arbeitgeber dann auch nur noch die Hälfte des Arbeitslohns auszahlen. Hier kommt dann die Bundesagentur für Arbeit (BA) ins Spiel: Sie zahlt dem Kurzarbeiter 60 Prozent des entgangenen Lohns aus. Hat der Arbeitnehmer mindestens ein Kind, erhält er 67 Prozent.
Die BA muss die Kurzarbeit genehmigen. Mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftskrise will die Große Koalition das Antragsverfahren jedoch vereinfachen. Künftig reicht es, wenn Unternehmen nachweisen, dass ihren Arbeitnehmern monatlich mindestens zehn Prozent des gewohnten Lohns verloren geht, wenn es zur Kurzarbeit kommt.
Nicht unbedingt. Der Arbeitgeber muss entweder laut Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder gemäß einer Betriebsvereinbarung das ausdrückliche Recht dazu haben. Ist keine dieser drei Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitnehmer nicht zur Kurzarbeit gezwungen werden.
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Allerdings steigt der Steuersatz für das übrige Einkommen so, als wenn auch das Kurzarbeitergeld versteuert werden müsste. Die Versicherungsbeiträge übernimmt der Arbeitgeber; qualifiziert er den Arbeitnehmer während der Kurzarbeit weiter, zahlt die BA die Sozialabgaben komplett. Kurzarbeiter bleiben also kranken-, pflege- und rentenversichert, letzteres mit leichten Einbußen.