Landtagswahl 17 Wahl-Lexikon: Neues Wahlrecht für Behinderte
Erstmals dürfen bei der Landtagswahl Menschen mit Behinderung und in Betreuung in die Wahlkabine. Bundesweit eine Premiere.
Düsseldorf. Es war ein langer und steiniger Weg: Seit Jahren fordern Menschenrechtsorganisationen, Behindertenverbände und Parteien, das Wahlrecht für alle Menschen mit Behinderungen zu öffnen. In Nordrhein-Westfalen ist es jetzt erstmals so weit. Am kommenden Sonntag dürfen auch Menschen, die in allen Lebensbereichen unter gesetzlicher Betreuung stehen, an der Landtagswahl teilnehmen — bundesweit eine Premiere.
Das Bundeswahlgesetz schloss bisher bestimmte Menschen mit Behinderungen vom aktiven und passiven Wahlrecht aus. „Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat“, steht im Grundgesetz, Artikel 38, Absatz 2. Doch weiter im Absatz 3: „Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.“ Das betraf Personen, die eine „Betreuung in allen Angelegenheiten“ benötigen, also stark körperbehinderte Menschen mit zusätzlicher geistiger Behinderung, demente oder komatöse Menschen und Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen.
Diese Regelung wurde auch bei den Vereinten Nationen und den Menschenrechtsorganisationen stark kritisiert. Nach dem neuen NRW-Inklusionsgesetz dürfen nun auch diese Gruppen wählen. Einer Studie zum Wahlrecht von Menschen mit Behinderung zufolge sind das landesweit mehr als 21 000 Menschen — bei rund 13,2 Millionen Stimmberechtigten. Wie viele davon das Wahlrecht letztlich in Anspruch nehmen, ist nicht bekannt, sagt Lutz Geuer vom Landeswahlamt.
Aber nicht nur theoretisch, auch praktisch soll den Menschen beim Gang zur Urne nichts im Wege stehen. So werden zum Beispiel blinden oder sehbehinderten Menschen Wahlschablonen zur Verfügung gestellt, damit sie ihr Wahlrecht selbstständig und unabhängig von fremder Hilfe wahrnehmen können. E.S.