Prozess in Düsseldorf Apotheker kämpfen jetzt vor Gericht gegen Ablehnung der Stadt

Düsseldorf · Die Stadt Düsseldorf verweigert fünf Apothekern eine Betriebserlaubnis. Worum es bei dem Streit vor dem Verwaltungsgericht geht.

In Düsseldorf kommen rund 3985 Menschen auf eine Apotheke.

Foto: dpa/Marcus Brandt

(semi) Ein ungewöhnlicher Fall beschäftigt das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 8. März: Fünf Apotheker wehren sich dort gegen die Entscheidung der Stadt Düsseldorf, ihnen eine Betriebserlaubnis zu verweigern. Zwei der Kläger sind Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), die drei Apotheken in Düsseldorf betreibt; die übrigen drei Kläger sind wiederum Gesellschafter einer oHG mit zwei Apotheken in Aachen. Sie wollen die Handelsgesellschaften zusammenzuführen: Die entstehende oHG soll – nach der Schließung einer Apotheke in Düsseldorf – die verbleibenden zwei Apotheken in Düsseldorf (darunter die Hauptapotheke) und zwei Apotheken in Aachen führen.

Beide Seiten legen in dem Gerichtsstreit den betroffenen Paragrafen 2 des Apothekergesetzes (ApoG), das die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, unterschiedlich aus. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin vertritt die Stadt Düsseldorf die Ansicht, dass die zu betreibenden Apotheken entgegen dem ApoG nicht in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen.

Die Stadt führt an, dass es insofern nach einem Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums vom 10. August 2020 darauf ankomme, dass die Apotheken in nicht allzu großer räumlicher Entfernung, innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraumes liegen, in denen aufgrund der gegebenen Verkehrssituation von Nachbarschaft auszugehen sei. Aachen und Düsseldorf stellten aber unterschiedlichen Wirtschaftsregionen dar, die räumlich durch die Wirtschaftsregionen Niederrhein bzw. Köln/Bonn voneinander getrennt seien.

Die Kläger sehen die
Voraussetzungen der ApoG erfüllt

Die Kläger finden wiederum, dass der Erlass des Gesundheitsministeriums keine Anwendung finde, weil er sich ausschließlich auf das Ballungsgebiet Rhein-Ruhr beziehe. Im Übrigen seien die Voraussetzungen gemäß ApoG erfüllt: Ziel der Vorschrift sei es, eine persönliche und effektive Kontrolle der Filialapotheken durch den Erlaubnisinhaber sicherzustellen. Entscheidend sei daher, dass alle Apotheken in angemessener Zeit erreichbar seien. Und das sei bei einer Erreichbarkeit der Apotheken innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde der Fall, meinen die Kläger.

Nach Angaben der Stadt, die sich zu einem laufenden Verfahren vor Gericht nicht äußern will, gibt es zurzeit 156 Apotheken (Stand: 27. Februar) in Düsseldorf. In der Landeshauptstadt kommen damit rechnerisch gesehen rund 3985 Menschen auf eine Apotheke.

Die mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Düsseldorf ist für Freitag, 8. März, 10 Uhr, angesetzt (Aktenzeichen: 26 K 2364/23).