Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorfer Firma darf CBD-Mundspray nicht weiter verkaufen
Düsseldorf · Das Verwaltungsgericht hat eine Klage gegen die Stadt Düsseldorf abgewiesen. Der Anwalt kündigte an, in Berufung zu gehen.
(kess) Ein Mundpflegespray mit Cannabidiol-Anteil ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein Lebensmittel und kein Kosmetikum – und darf damit in Düsseldorf nicht verkauft werden. Das hat das Gericht am Freitag, 25. Oktober, entschieden und der Stadt recht gegeben, die der in Derendorf ansässigen Firma MH Medical Hemp den Vertrieb eines solchen Sprays im vergangenen Jahr unter Androhung eines Zwangsgelds von 10 000 Euro untersagt hatte. Weil die Firma dagegen per Eilverfahren vorgegangen war, durfte sie das Spray vorerst weiter verkaufen.
Wie Geschäftsführer Joscha Krauß der Redaktion sagte, werde man das Spray, das es mit fünf und zehn Prozent Cannabidiol (CBD)-Anteil gibt, jetzt aber aus dem Verkauf nehmen. Bislang vertreibt die Firma das Produkt über das Internet, beworben wird es als kosmetisches Mundpflegespray. Die Firma hatte argumentiert, dass die antibakterielle Wirkung von CBD durch Studien belegt und das Produkt ordnungsgemäß gekennzeichnet sei. Auch der erforderliche Sicherheitsbericht liege vor. Zudem stehe in den Anwendungshinweisen, dass man das Spray nur zur Mundspülung verwenden und nach 30 Sekunden ausspucken solle. Die Stadt hatte hingegen auf ihre Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2020 verwiesen, die das Inverkehrbringen von Lebensmitteln untersagt, die CBD enthalten, und argumentiert, dass Verbraucher bei solchen Ölen inzwischen Lebensmittel erwarten und das Spray auch schlucken könnten.
Dem folgte das Verwaltungsgericht nun. Den überwiegend kosmetischen Aspekt sehe man nicht, sagte der Richter in seiner Begründung, dazu fehlten etwa Hinweise darauf, wie das Spray im Mund wirken solle. Auch die Markierung als vegan und glutenfrei würde eher auf ein Lebensmittel hinweisen als auf ein kosmetisches Produkt. Der Fokus liege dabei auf der Erwartung des durchschnittlichen Verbrauchers, so der Richter, und dieser gehe von einer Verzehrfähigkeit aus.
Der Anwalt des Unternehmens, Kai-Friedrich Niermann, kündigte im Nachgang an, in Berufung gehen zu wollen. Zudem sprach er trotzdem von einem „Teilerfolg“ für die Branche. Denn: Laut Gericht handelt es sich bei einem solchen Produkt zwar nicht um ein Kosmetikum, aber wegen seines geringen CBD-Anteils auch eindeutig nicht um ein Arzneimittel.