Im Wahn erstochen Düsseldorfer bleibt nach Tötung seiner Mutter in der Psychiatrie
Düsseldorf · Der 59-Jährige hatte seine Mutter Anfang Mai in Vennhausen im Wahn erstochen. Weil er psychisch krank ist, ist er nicht schuldfähig und kommt nicht in Haft.
Ein 59-Jähriger, der Anfang Mai seine Mutter in deren Wohnung erstochen hat, wird dauerhaft in der Psychiatrie untergebracht. Das hat das Landgericht Düsseldorf am Donnerstag, 24. Oktober, entschieden und damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprochen, dem sich auch die Verteidigung angeschlossen hatte.
Weil der Mann psychisch krank ist, ist er nicht schuldfähig. Er hatte seine Mutter Anfang Mai in deren Wohnung in Vennhausen im Wahn erstochen. Er habe geglaubt, der Weltuntergang sei nah, hatte er zum Auftakt des Verfahrens Anfang Oktober gesagt, er bereue die Tat zutiefst. Vor der Urteilsverkündung gab nun noch ein psychiatrischer Gutachter seine Einschätzung ab. Der 59-Jährige hat demnach bereits diverse stationäre Klinikaufenthalte hinter sich und nimmt seit vielen Jahren Psychopharmaka ein. Die Mutter sei über viele Jahre hinweg die wichtigste Bezugsperson für ihn gewesen, so der Gutachter, dass diese nicht mehr da sei, sei ihm monatelang gar nicht klar gewesen. Immer wieder habe er versucht, bei der Mutter anzurufen und dieser auch Nachrichten auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Zudem sprach der Gutachter von einem erheblichen Leidensdruck und großen Ängsten bei dem 59-Jährigen.
Zum Zeitpunkt der Tat, das ergab eine toxikologische Untersuchung, hatte er seine Medikamente offenbar selbstständig abgesetzt. Nicht zum ersten Mal, wie der Gutachter sagte, insgesamt sei er nicht stabil genug, um sich selbst überlassen zu werden, und eine Gefahr für die Allgemeinheit. Der Mann könne den Ausbruch seiner Krankheit nicht verhindern, sagte der Staatsanwalt in seinem Schlusswort, es seien deshalb weitere Taten zu erwarten, zumal jetzt auch die Mutter als stabilisierender Faktor fehle.
Seit der Tat ist der 59-Jährige in der LVR-Klinik Ludenberg untergebracht. Wird die Unterbringung wie in diesem Fall unbefristet verhängt, bedeutet das, dass es anders als bei einer Freiheitsstrafe kein festgesetztes Enddatum gibt. Stattdessen wird einmal pro Jahr überprüft, ob diese fortgeführt werden muss.