Keine Sicherungsverwahrung nach Mord von Laboe

Lübeck/Düsseldorf. (dpa) Mehr als drei Jahre nach dem Mord an einer Rentnerin im schleswig-holsteinischen Laboe ist die juristische Aufarbeitung des Falls abgeschlossen. Im nunmehr dritten Prozess in dieser Sache verurteilte das Landgericht Lübeck den angeklagten Düsseldorfer am Donnerstag wegen Mordes und Körperverletzung in drei Fällen zu lebenslanger Haft.

Die von den Nebenklägern geforderte Sicherungsverwahrung lehnten die Richter ab.

„Bei lebenslangen Haftstrafen wird vor der Entlassung nach frühestens 15 Jahren ohnehin geprüft, ob vom Täter noch eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht“, sagte der Vorsitzende der 1. Großen Strafkammer, Christian Singelmann, zur Begründung. Das Lübecker Urteil ist ein Erfolg für den 40 Jahre alten Angeklagten, der sich zweimal mit Revisionsanträgen gegen die Sicherungsverwahrung gewehrt hatte.

Im November 2007 hatte das Landgericht Kiel den Düsseldorfer wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu lebenslanger Haft und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Er hatte im Januar 2007 in Laboe eine 71 Jahre alte Frau, bei der er unter falschem Namen eine Ferienwohnung gemietet hatte, mit mehr als 20 Messerstichen getötet und beraubt. Er wurde rund zwei Wochen nach der Tat mit seiner Lebensgefährtin in Mecklenburg-Vorpommern festgenommen. Im Herbst 2006 hatte er außerdem den neunjährigen Sohn der Lebensgefährtin monatelang misshandelt und gequält. Unter anderem hatte er dem Jungen den Arm mit einem Baseballschläger zertrümmert und mit Messern nach dem Kind geworfen.

Auf Antrag des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof in Karlsruhe das erste Urteil in Teilen auf. Eine andere Kammer des Kieler Landgerichts verhandelte den Fall erneut und kam zu demselben Ergebnis. Auch dieses Urteil kassierte der Bundesgerichtshof in Teilen. In der dritten Auflage des Prozesses hatten die Lübecker Richter allerdings nur noch über die Einzelstrafen für die Körperverletzungen und die Sicherungsverwahrung zu entscheiden. An der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe ließ der Bundesgerichtshof ausdrücklich keinen Zweifel, da das Gesetz für Mord zwingend die Höchststrafe vorsieht.

Die formalen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung lägen in diesem Fall zwar vor, hieß es in der Urteilsbegründung. Doch die Entscheidung über diese Maßregel stehe ausdrücklich im Ermessen des Gerichts. „Wir haben die Hoffnung, dass die lange Haftzeit bei dem Angeklagten etwas zum Positiven bewirken wird“, sagte Richter Singelmann. Ein psychiatrischer Sachverständiger hatte dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung attestiert, die ihn aggressiv und gewalttätig reagieren lasse, wenn sein Selbstbild infrage gestellt wird. „Der Angeklagte bemüht sich um eine Therapie und wird dank seines Intellekts die gebotenen Möglichkeiten nutzen können“, sagte Singelmann.

Der Angeklagte und sein Verteidiger reagierten erleichtert auf das Urteil. Er werde keine weiteren Rechtsmittel einlegen, erklärte der Rechtsanwalt. Er hatte ebenso wie die Staatsanwaltschaft eine lebenslange Gefängnisstrafe ohne Sicherungsverwahrung gefordert. Die Vertreter der Nebenkläger - neben Angehörigen der getöteten Rentnerin der misshandelte Sohn der früheren Lebensgefährtin - hatten sich dagegen für eine Sicherungsverwahrung ausgesprochen.