Düsseldorfer Gericht gibt Schule recht Schülerin darf keine Vollverschleierung im Unterricht tragen
Düsseldorf · Eine 17-Jährige und ihre Eltern hatten geklagt, weil das Mädchen am Berufskolleg Bachstraße im Unterricht keinen Niqab tragen durfte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass das Handeln der Schule korrekt war. Wie das begründet wird.
(nic) Das Berufskolleg Bachstraße in Bilk durfte einer muslimischen Schülerin die Teilnahme am Unterricht mit Niqab untersagen – also mit einem Gesichtsschleier, der nur die Augen freilässt. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am Mittwoch entschieden. Sie lehnte damit den Antrag einer 17-jährigen Schülerin sowie ihrer Eltern ab, die dazu den Erlass einer einstweiligen Anordnung gefordert hatten. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
„Die Schülerin ist nicht berechtigt, während der Teilnahme am Unterricht ihr Gesicht mit einem Niqab zu verhüllen“, urteilte das Verwaltungsgericht: „Eine derartige gesichtsverhüllende Verschleierung verstößt gegen ihre gesetzlich verankerte Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann.“
Denn zu den Erziehungs- und Bildungszielen, um die sich die Schule kümmern muss, gehört laut Gericht eine offenen Kommunikation im Unterricht. Im Gegensatz zum reinen Frontalunterricht durch die Lehrer gehöre zu diesem Konzept eine „freie Kommunikationsmöglichkeit zwischen Lehrkraft und Schülern sowie zwischen Schülern untereinander“, befand das Gericht. Der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhalte mehr als die bloße Wissensvermittlung: „Sowohl Schüler untereinander als auch Schüler und Lehrkräfte müssen sich so austauschen können, dass die volle – verbale und nonverbale – Kommunikation jederzeit möglich ist.“
Das gelte vor allem im Hinblick auf die Bewertung der mündlichen Mitarbeit, die die Hälfte der Leistungsbewertung ausmache. Eine entsprechende Kommunikation im Unterricht könne nicht gelingen, ohne den Gesichtsausdruck des Gegenübers wahrzunehmen. Das Gericht sah durch eine Vollverschleierung des Gesichts der Schülerin dieses fachliche Konzept der offenen Kommunikation „erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich gemacht“. Die nahezu vollständige Verhüllung des Gesichts führe daher zu einer konkreten, erheblichen Beeinträchtigung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags.
Das Gericht führte weiter aus, soweit hierdurch in die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit der Schülerin eingegriffen werde, sei das angesichts des staatlichen Bildungsauftrags gerechtfertigt. Es sei auch keine spezifische gesetzliche Regelung nötig, die das Tragen einer Gesichtsverhüllung im Schulverhältnis regelt.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster möglich.