Wülfrath: Die pikante Genehmigung einer Terrasse

Gegen eine Baugenehmigung legt ein Wülfrather Paar Beschwerde ein – und damit ein durchaus merkwürdiges Verwaltungshandeln offen.

Wülfrath. Rein juristisch scheint die Angelegenheit klar: Das Verwaltungsgericht weist die Klage eines Wülfrather Ehepaars gegen eine von der Stadt genehmigte Terrasse auf einer Garage zurück. Und das Oberverwaltungsgericht (OVG) stellt in einem Beschluss fest, dass eine Berufung dagegen nicht zugelassen ist. Zwar stehe die Terrasse nicht im Einklang mit der Festsetzung im Bebauungsplan. Diese sei aber nicht nachbarschützend. Also, alles rechtens? Zumindest bleiben Fragen offen. Diese haben die Kläger im Stadtplanungsausschuss am Dienstag formuliert - und eine Beschwerde eingereicht, über die der Ausschuss am 3. März nicht-öffentlich befinden soll. Gegenüber der WZ betonen die Beschwerdeführer, "dass wir mit der Stadt eine Einigung erzielen wollen".

DasVerwaltungsgericht Düsseldorf in der Urteilsbegründung im September 2007

Die erteilte Baugenehmigung, heißt es vom OVG, verletze die Kläger in ihren Rechten nicht. Das sehen diese ganz anders. Und in der Tat hat diese Baugenehmigung im Bebauungsplan Ellenbeek-Süd eine bewegte Vorgeschichte - die Fragen aufwirft, die die Stadt zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten kann.

So soll für die Aufstellung einer Dachterrasse auf der Doppelgarage schon 1995 ein Bauantrag gestellt worden sein. Als nicht zulässig, wies die Stadt damals den Antrag zurück. Der damalige Bürgermeister Ulrich Eilebrecht habe das den Klägern gegen dieses Vorhaben damals bestätigt. Sie hatten sich dagegen gewandt, weil man von einer Terrasse des höher gelegenen Hauses einen freien Blick auf die eigene Terrasse gehabt hätte. 2002 fand ein Besitzerwechsel statt. Ein neuerlicher Antrag für einen Garagen-Balkon wurde 2004 gestellt - und vom damaligen Planungsamtsleiter Dieter Hoffmann abgelehnt.

Ab 2005 wird die Angelegenheit pikant - wie auch die Stadtverwaltung einräumt. Im Sommer ’05 hat die Mieterin der Dachgeschosswohnung die Terrasse errichtet. "Ein Schwarzbau", so die Kläger zur WZ. Hinweise ihrerseits auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit seien von der Bauaufsicht ignoriert worden. Erst nach der Errichtung ist dann ein Bauantrag im August eingegangen, den die Verwaltung im November - mit einer Maximaltiefe von 1,50m - genehmigt hat. In der Tat ist der Aufbau aber - laut Gerichtsunterlagen - 2,70m tief.

Für besondere Brisanz sorgen weitere Details, die die Stadt bestätigt: Nicht die Besitzerin der Immobilie hat den Bauantrag gestellt, sondern die Mieterin. Und diese ist Mitarbeiterin der Stadtverwaltung. Und: Der Rathaus-Kollege aus dem Baudezernat, der der Antragstellerin bei der Ausfüllung des Formulars helfend zur Seite stand, hat den Antrag schließlich sogar persönlich genehmigt. "Dieses Verhalten war nicht in Ordnung", kommentiert Fachbereichsleiterin Christiane Singh. Die Aufsichtsbehörden seien eingeschaltet, der Mitarbeiter sei gerügt worden, sagt sie, die übrigens 2005 noch nicht in Wülfrath tätig war. Warum wurde diese Baugenehmigung in der Vergangenheit wiederholt erst nicht erteilt und später dann doch? Die Verwaltung kann darauf jetzt keine Antwort geben.

Singh hält aber fest, dass das OVG NRW betont, dass die Kläger "keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Beseitigungsverfügung haben,da ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nicht verletzt sind". Und: Der Rechtsweg ist ausgeschöpft. Nun muss sich die Politik mit der Beschwerde befassen. Die Verwaltung schlägt eine Ablehnung vor.