Tierhalter im Kreis Viersen Auch Hobbyhalter müssen Tierzahlen melden
Kreis Viersen · Ende der Frist ist der 31. Januar. Was sonst zu beachten ist.
(msc) Die Tierseuchenkasse NRW erinnert alle Tierhalterinnen und Tierhalter daran, die Meldung über ihren Tierbestand abzugeben. Wer in Nordrhein-Westfalen Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel oder Bienen – auch Ableger – hält, muss seinen Bestand bis spätestens 31. Januar bei der Tierseuchenkasse melden. Der einfachste Weg ist die Online-Meldung über www.tierzahlenmeldung-nrw.de.
Die Tierseuchenkasse weist darauf hin, dass die gesetzliche Verpflichtung nicht nur für Landwirte, sondern auch für Hobbyhalter sowie gewerbliche Tierhalter gilt. „Eine Meldung ist auch erforderlich, wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat. Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist der 1. Januar oder der Jahreshöchstbesatz“, heißt es weiter.
Eine Ausnahme gilt für Rinderhalterinnen und -halter: Hier kann die Tierseuchenkasse auf eine zentrale Datenbank zurückgreifen, in der alle in Deutschland lebenden Rinder gemeldet sind. Eine weitere Ausnahme gibt es für Halterinnen und Halter von Schweinen, Schafen, Ziegen, Lege- und Junghennen, Masthähnchen, Elterntieren, Puten, Enten, Gänsen, Küken oder Bienen. Sie müssen den Jahreshöchstbesatz melden. Pferde- und Gehegewildhalter müssen eine Stichtagsmeldung zum 1. Januar abgeben. Bei Kamelidenhaltern ist keine jährliche Tierzahlmeldung erforderlich, es muss nur eine Erstanmeldung erfolgen.
Eine weitere Besonderheit ist die Nachmeldung. Eine Nachmeldung für Halterinnen und Halter von Pferden und Gehegewild zum 15. Februar ist erforderlich, wenn sich der Tierbestand durch Zugänge seit dem 1. Januar um mehr als zehn Prozent erhöht hat. Die erforderliche Nachmeldung ist bis zum 29. Februar schriftlich an die Tierseuchenkasse zu richten.
Neu gegründete Tierbestände müssen jederzeit bei der Tierseuchenkasse angemeldet werden. Weitere Informationen gibt es unter