Ulrich Gross bleibt Direktor der Häfen

Der Beteiligungsausschuss hat die Vertragsverlängerung beschlossen. Die galt lange Zeit als keineswegs sicher.

Neuss. Hafendirektor Ulrich Gross bleibt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Amt. Der Beteiligungsausschuss als Gesellschafterversammlung der Neuss-Düsseldorfer Häfen beschloss am Freitag in einer außerordentlichen und nicht-öffentlichen Sitzung, den Vertrag mit Gross um knapp zwei Jahre zu verlängern. Auf eine kurzfristig anzusetzende Sitzung hatte die Koalition von CDU und Grünen eine Woche zuvor im Rat gedrängt, weil Gross um Klärung seiner Personalie bis zum 31. Juli gebeten hatte.

Andernfalls, hieß es aus Kreisen der Politik, hätte er gehandelt und nicht passiv abgewartet, bis sein Vertrag im Oktober ausläuft. Die Politik wollte aber nicht auf die Expertise dieses, so wörtlich, „exzellenten Praktikers“ verzichten, der die Neuss-Düsseldorfer Häfen seit deren Fusion im Jahre 2004 als Finanzvorstand „erfolgreich gemanagt“ und „die Neusser Interessen hervorragend vertreten“ habe.

Trotz dieser Erfolge sah es lange danach aus, als würde der Vertrag auslaufen. Grund ist eine noch immer drohende juristische Auseinandersetzung zwischen Gross und seinem Arbeitgeber. Der wird wohl gerichtlich klären, ob Gross beim Kauf von zwei Krananlagen bei der damals insolventen Firma Tobies Fehler zum finanziellen Nachteil des Unternehmens gemacht hat. Ein entsprechendes Gutachten dazu liegt vor, war dem Beteiligungsausschuss aber auch auf Nachfrage nicht zugänglich gemacht worden. Seit Freitag immerhin steht fest, dass es von Beteiligten eingesehen werden kann. Aus Kreisen des Aufsichtsrates, der das Gutachten natürlich kennt, ist die Einschätzung zu hören: „Gross kann dem Ausgang der Auseinandersetzung mit großer Gelassenheit entgegensehen.“

Bürgermeister Reiner Breuer und Manfred Abrahams als Aufsichtsratsvorsitzender sind nun aufgerufen, letzte Details mit Gross zu verhandeln. In dem Vertragsentwurf steht aber schon jetzt, dass Gross die Tatsache seiner Weiterbeschäftigung vor Gericht nicht als Beleg dafür anführen darf, dass sein Handeln gebilligt wurde.