Millionenerstattung an die Mitglieder IHK: Bei Rücklagen längst auf dem richtigen Weg

Kammer in Krefeld sieht sich durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.

Jürgen Steinmetz Archiv-Foto: IHK

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Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein hat die Signale der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig aufgenommen. „Wir sehen uns nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in unserer Haushaltsführung bestätigt“, teilte die Kammer mit Sitz in Krefeld am Freitag mit. Das Gericht hatte den Kammern Lüneburg-Wolfsburg und Braunschweig auferlegt, ihre Rücklagen abzubauen und schätzgenau neu zu strukturieren. Die IHK Mittlerer Niederrhein war an diesem Verfahren direkt nicht beteiligt. „Der nun vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Rechtslage folgen wir bereits seit 2017“, betont IHK-Hauptgeschäftsführer Jürgen Steinmetz gestern.

Die IHK hat die Höhe ihrer Rücklagen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im März 2017 reduziert. Seinerzeit hatte ein Kläger Recht bekommen, der überhöhte Rücklagen der IHK Mittlerer Niederrhein kritisierte. „Wir haben unsere Risikorücklage reduziert und drei Millionen Euro an die Mitglieder ausgeschüttet“, so Steinmetz. Die vorhandene Rücklage der IHK Mittlerer Niederrhein orientiere sich bereits seit 2017 an den vom Bundesverwaltungsgericht nun erneut bestätigten Grundsätzen der Schätzgenauigkeit.

Die Bildung einer Risikorücklage sei notwendig für die Haushaltsführung der IHK in Deutschland. Die IHK finanzierten sich durch gewinnabhängige Beiträge ihrer Mitgliedsunternehmen. In konjunkturell schlechten Zeiten diene die Rücklage dazu, deutliche Beitragserhöhungen zu vermeiden, teilte die IHK in Krefeld mit.

Die Bildung von Rücklagen ist weiterhin grundsätzlich zulässig

„Die Unternehmer in der Vollversammlung haben dieses Instrument in der Vergangenheit bewusst gestärkt“, sagt IHK-Präsident Elmar te Neues. „Dadurch können Beitragsschwankungen vermieden werden, und die Betriebe haben Planungssicherheit bezüglich der Beitragshöhe.“

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bildung von Rücklagen weiterhin grundsätzlich zulässig, soweit ein „sachlicher Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit“ dargelegt werden kann. Die Prognose hinsichtlich der Höhe der Rücklagen unterliegt dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit. Die Festsetzung überhöhter Rücklagen hingegen ist rechtswidrig.