Harzt IV: Ärger um Heizkostenzuschüsse

Jede Arge legt fest, wieviel ein Bezieher von Arbeitslosengeld II heizen darf. Auch Sonderfälle werden im Alleingang gelöst.

Düsseldorf. Die Wissenslücke der Bundeskanzlerin bei der Zusammensetzung von Hartz-IV-Leistungen sorgt für Verunsicherung. Nachdem Angela Merkel am Wochenende falsch erklärte, dass im Arbeitslosengeld II "alle Heizkosten und Stromrechnungen voll ersetzt werden", regt sich heftiger Widerstand bei Hartz-IV-Empfängern und Sozialverbänden. Die Stromkosten sind im Regelsatz von 351Euro lediglich mit rund 27Euro (inklusive Instandhaltung und Warmwasser) bemessen - allerdings ungeachtet von Preiserhöhungen der Stromkonzerne.

Der Fall der Heizkosten ist ebenfalls nur oberflächlich eindeutig.

Für sie gilt laut Sozialgesetzbuch II, Paragraf 22: Die Leistungen "werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind". Was in diesem Zusammenhang "angemessen" bedeutet, lässt der Gesetzgeber offen. Auch nach diversen Urteilen des Bundessozialgerichts liegt die Deutungshoheit in der Hand der Arbeitsgemeinschaften (Arge) in den Kommunen. Die Mehrheit berechnet für ihre jeweilige Region den Heizbedarf pauschal - je nach Personenzahl im Haushalt, Heizart und Wohnungsgröße. Die Arge Wuppertal zum Beispiel setzt für einen Zwei-Personen-Haushalt, der eine Gasheizung besitzt, monatliche Kosten von 50,85Euro an, für eine Stromheizung 59,80Euro. Diese Werte gelten als Richtschnur, die nicht zu streng ausgelegt werde, so eine Geschäftsstellenleiterin. Aktiv werde die Arge erst, "wenn jemand wirtschaftlich schadhaft" mit seiner Heizung umgehe, also den Wert um ein Vielfaches überschreite. Dann müsse der Energieverschwender aus eigener Tasche nachzahlen.

Ein Sonderfall bereitet zusätzlichen Ärger: Lange war unklar, was berechnet werden muss, wenn das Warmwasser aus der Heizung gespeist wird - denn die Wasserkosten sind im 351-Euro-Regelsatz enthalten, die Heizkosten werden aber separat behandelt. So schickten sich die Argen mehrheitlich an, pauschal 18Prozent der angefallenen Heizkosten abzuziehen - so viel wurde für den Warmwasserverbrauch unterstellt. Dieser Praxis hat das Bundessozialgericht aber im Februar einen Riegel vorgeschoben: Es dürften höchstens 6,22Euro - so viel ist im Regelsatz für Warmwasser veranschlagt - von den Heizkosten abgeschlagen werden, so das Urteil. Das Erwerbslosen-Forum NRW rät daher betroffenen Haushalten, gegen laufende Bescheide Widerspruch einzulegen. Außerdem bestehe die Möglichkeit, rückwirkend bis zum 1.Januar 2005 gegen falsch berechnete Forderungen der Argen zu klagen.