Was Trennungskinder ab Januar bekommen

Analyse: Die neue Düsseldorfer Tabelle gilt erstmals auch für Unterhaltsfälle in den neuen Ländern.

<strong>Düsseldorf. Was zwei Familienrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf gestern vorgelegt haben, ist zwar kein Gesetz. Aber es wirkt ganz ähnlich, weil sich alle Familiengerichte in Unterhaltsstreitfällen daran orientieren. Und so hat die Tabelle mit den Unterhaltssätzen Auswirkungen auf 3,6 Millionen Kinder, die bei einem allein erziehenden Elternteil leben. Diese Auswirkungen betreffen entsprechend natürlich auch die Elternteile, die den Unterhalt zahlen und diejenigen, die mit dem Geld für das Kind haushalten müssen. Gegenüber früheren Düsseldorfer Tabellen, die die Unterhaltsverpflichteten im Idealfall auch ohne Rechtsstreit ihren monatlichen Unterhaltszahlungen zugrunde legen, gibt es vor allem zwei Besonderheiten: Das Zahlenwerk gilt nun erstmals für die gesamte Republik. Die frühere Berliner Tabelle, die niedrigere Werte für die ostdeutschen Länder enthielt, gilt ab Januar 2008 nicht mehr. Außerdem wurde die Zahl der Einkommensgruppen von 13 auf zehn gesenkt.

Eine weitere Besonderheit für Unterhaltsberechtigte und -verpflichtete ergibt sich zwar nicht aus der Tabelle, wohl aber bereits aus dem neuen Unterhaltsrecht, das vor wenigen Wochen verabschiedet wurde: In "Mangelfällen", in denen das Geld des Unterhaltsverpflichteten nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht, haben die Kinder Vorrang. In der Praxis wird das häufig dazu führen, dass frühere Ehepartner überhaupt keinen Unterhalt mehr bekommen und auf Sozialleistungen angewiesen sind.

Wichtig: Die Tabelle ist so zu lesen, dass von den angegebenen Werten jeweils das halbe Kindergeld (154:2=77 Euro) abzuziehen ist. Bei Kindern ab 18 Jahren zieht der Unterhaltspflichtige das volle Kindergeld (154 Euro) ab. Details zu Berechnungsfragen, auch dazu, wie viel Geld dem Unterhaltspflichtigen monatlich als Selbstbehalt bleiben muss, unter