Sterbehelfern wie Kusch soll das Handwerk gelegt werden
Der Fall des Hamburger Ex-Justizsenators verleiht einem Gesetzesvorhaben neue Brisanz.
Düsseldorf. Der frühere Hamburger Justizsenator Roger Kusch will weiterhin Sterbehilfe leisten. Er werde gegebenenfalls auch Honorar dafür verlangen, sagte Kusch, der einer 79-jährigen Frau bei ihrem mit Hilfe von Medikamenten herbeigeführten Freitod geholfen hatte. Am Freitag berät der Bundesrat über eine Gesetzesinitiative dreier CDU-geführter Bundesländer, Beihilfe zum Suizid unter Strafe zu stellen, wenn dies geschäftsmäßig geschieht. Hintergrund ist nicht nur der Fall Kusch, sondern auch die Aktivität des Schweizer Sterbehilfevereins Dignitas.
Paragraf 216 Strafgesetzbuch stellt die Tötung auf Verlangen unter Strafe. Beihilfe zur Selbsttötung ist hingegen straflos. Weil Mord oder Totschlag die Tötung "eines anderen" voraussetzen, ist die Selbsttötung nicht strafbar. Ohne strafrechtlich relevante Haupttat kann auch ein Gehilfe nicht bestraft werden.
In solchen Fällen muss die Justiz auch immer prüfen, ob eine Tötung durch Unterlassen in Frage kommt, weil eventuell eine Hilfspflicht bestand. Auch kommt ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz in Frage. So hat das Landgericht Wuppertal Anfang 2007 einen Mann zu knapp vier Jahren Haft verurteilt, der Lebensmüden verschreibungspflichtige Medikamente besorgt hatte.
Menschen mit unheilbaren Krankheiten oder psychisch Kranke sollen davor geschützt werden, dass Organisationen - auch, um Gewinne zu machen - ihnen die Selbsttötungsmöglichkeit anbieten. Auch müsse solchen Aktivitäten Einhalt geboten werden, weil allein das Angebot den gesellschaftlichen Druck auf Schwerkranke erhöhen werde, den Freitod zu wählen.
Man darf Menschen, die ihr Leben beenden wollen, mögliche Hilfestellungen nicht verweigern. Statt mit dem Schwert des Strafrechts müsse der Staat mit Hilfen reagieren: Vor allem mit dem Ausbau der Palliativmedizin, der manch einem Verzweifelten das Signal gäbe, dass Freitod nicht der einzige Weg ist.
Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) geht der Gesetzentwurf nicht weit genug, weil es Sterbehelfern gelingen werde, die vom Gesetz verlangte Gewinnerzielungsabsicht zu bestreiten. Dennoch will sich NRW enthalten, "denn ein Gesetz mit etwas Symbolkraft ist immer noch besser als nichts".
Nicht, wenn sie Schmerzen und Leid unheilbarer Kranker lindern, die zuvor mittels Patientenverfügung entsprechende Vorgaben - etwa zum Behandlungsabbruch in bestimmten Situationen - gemacht haben.