Urteil: Knips-Gebühr für Preußen-Schlösser

Eine Stiftung darf Geld für kommerziell genutzte Fotos verlangen.

Karlsruhe. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten darf für ihre Kulturdenkmäler in Berlin und Brandenburg eine „Knips- Gebühr“ verlangen. Kommerziell genutzte Fotos und Filme von Kulturdenkmälern wie Schloss Sanssouci dürfen verboten werden, wenn die Aufnahmen unerlaubt in den Parks und Schlössern gemacht werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe (AZ: V ZR 44/10, 45/10 und 46/10 — Urteile vom 17. Dezember 2010).

Ob Sanssouci, Cecilienhof oder Schloss Rheinsberg: Die Stiftung verwaltet rund 150 historische Bauten und 800 Hektar Gartenanlagen, die zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland gehören und größtenteils auf der Weltkulturerbe-Liste der Unesco stehen.

Sie hatte unter Hinweis auf ihr Eigentumsrecht in drei Verfahren zwei Bildagenturen und eine Internetplattform auf Unterlassung der gewerblichen Verbreitung von Bildern und einer DVD verklagt. Die Stiftung war mit ihrer Gebühr vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) unterlegen. Dagegen hatte sie Revision eingelegt.

Die Anwälte der Bildagenturen hatten auf die Zweckbindung einer öffentlichen Stiftung verwiesen, die ihre Flächen der Öffentlichkeit zugänglich machen müsse — auch gewerblichen Nutzern. Der BGH-Zivilsenat sah dies anders: Selbst wenn Gärten und Parks keinen Eintritt kosten, könne die Stiftung für gewerbliche Aufnahmen Geld verlangen. Nach dem Staatsvertrag habe im Zweifel die Erhaltung der Denkmäler Vorrang.

Die BGH-Richter betonten: „Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.“

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) sieht durch den Richterspruch die Situation der fotografierenden und filmenden Journalisten nicht verbessert — aber das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.

So sei beispielsweise der Fall der Fotoagentur Ostkreuz, der vom Verband und anderen Organisationen unterstützt wird, an das Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen (Az. V ZR 45/10) worden.

DJV-Chef Michael Konken unterstrich in einer Mitteilung: „In öffentlich zugänglichen Parks müssen Bildjournalistinnen und Kameraleute Bilder machen dürfen, ohne dass sie vorher Genehmigungen einholen oder Gebühren entrichten müssen.“ dpa