Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Praxis
Darmstadt (dpa/tmn) - Mitarbeiter einer Arztpraxis haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn weniger Patienten in die Praxis kommen als zuvor. Das entschied das hessische Landessozialgericht am 28. Januar 2011 (Aktenzeichen: L 7 AL 80/08).
Wenn eine Arztpraxis nicht genug Patienten hat, kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. So lautet ein Urteil, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Das Kurzarbeitergeld kann bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Es soll die Kündigung von Mitarbeitern verhindern, indem in wirtschaftlich schlechten Zeiten Gehaltszahlungen vom Staat kommen. Das Geld kann aber nicht gewährt werden, wenn in einer Praxis die Patientenzahlen rückläufig sind, weil sich die Gesetze im Gesundheitsrecht geändert haben.
Im konkreten Fall beantragte ein Hautarzt für Februar bis Juni 2004 Kurzarbeitergeld für zwei Mitarbeiterinnen. Als Grund gab er an, dass zum ersten Januar 2004 das Gesundheitsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten sei und er dadurch viel weniger Patienten habe. So sei es zur verkürzten Arbeitszeit seiner Mitarbeiterinnen gekommen.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab. Der Arbeitsausfall habe keine wirtschaftlichen Ursachen und sei auch nicht vorübergehend.
Die Richter folgten der Argumentation der Arbeitsagentur. Ein Arbeitsausfall, für den Kurzarbeitergeld beansprucht werden könne, setze wirtschaftliche Gründe voraus. Es müsse sich um „konjunkturelle und strukturelle Störungen der Gesamtwirtschaftslage“ handeln. Dazu zählten jedoch nicht gesetzliche Änderungen im Gesundheitsrecht. Diese führten zu dauerhaften Veränderungen und seien daher mit vorübergehenden konjunkturellen Schwankungen nicht vergleichbar.