Das entschied das Oberlandesgericht Dresden.
In einem verhandelten Fall lebten die Kinder zunächst bei der Mutter. Das teilte die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mit. Dann zogen sie im Jahr 2014 zum Vater. Als Arzt verdiente er rund 7500 Euro netto pro Monat - dreimal so viel wie die Mutter.
Obwohl die Eltern vorher gemeinsam vereinbart hatten, die Frau müsse nichts für das Jahr 2014 zahlen, verlangte der Vater von der Mutter ab 2015 Unterhalt für die Kinder.
Zu Unrecht, urteilten die Richter des Oberlandesgerichtes (Az.: 20 UF 875/15). Denn besteht ein finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Elternteilen, kann der Besserverdiener allein für den Unterhalt verantwortlich sein - auch wenn die Kinder bei ihm leben. Voraussetzung: Es bleibt trotz der Kosten für den Unterhalt genügend Geld zum Leben übrig.