Geld: Kindergeld – auch für Volljährige

Es lohnt sich für Eltern, den Leistungsanspruch ihrer erwachsenen Kinder zu überprüfen. Denn immerhin geht es dabei um 1848 Euro im Jahr.

Düsseldorf. Für mehr als drei Millionen volljährige Kinder zahlt der Staat Kindergeld. Allerdings: Falls das Einkommen der Sprösslinge zu hoch ausfällt, müssen die Eltern die Leistung zurückzahlen - und verlieren damit auch andere Ansprüche, die am Kindergeld hängen.

Auch für volljährige Kinder gibt es Kindergeld - etwa wenn sie in der Ausbildung sind, eine solche suchen (bis 25 Jahre) oder arbeitslos sind (bis 21 Jahre). Sie dürfen allerdings pro Jahr netto Einkünfte von maximal 7680 Euro haben. Andernfalls wird das Kindergeld rückwirkend für das komplette Jahr gestrichen.

Denn beim Kindergeld gilt das Prinzip "ganz oder gar nicht", erklärt Kurt Eikemeier von der Bundesagentur für Arbeit, deren Familienkassen für die Leistung zuständig sind: "Verdienen die Kinder zu viel, fällt das Kindergeld sofort ganz weg". Das macht dann ein Minus von 1848 Euro pro Jahr aus - ab dem vierten Kind sogar 2148 Euro.

Falls das Kindergeld entfällt, gehen auch andere Sozialleistungen verloren, etwa der Sieben-Prozentpunkte-Zuschlag zum Arbeitslosengeld I (ALG I), der nur Erwerbslosen zusteht, die Anspruch auf Kindergeld haben. Das ALG I beträgt dann statt 67 Prozent nur 60 Prozent vom früheren Nettolohn. Auch die Kinderzulage bei Riester-Verträgen oder der Eigenheimzulage ist an den Kindergeldanspruch gekoppelt.

Für potenzielle Kindergeld-Bezieher lohnt es sich also, genau zu rechnen. Beim Anspruch zählen fast alle Einkünfte der erwachsenen Kinder. Neben der Ausbildungsvergütung und dem Lohn (auch aus einem Minijob) gehören dazu etwa auch das volle Arbeitslosengeld und die Hälfte vom Bafög. Von den Einkünften werden allerdings der volle Arbeitnehmeranteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen und - auch bei Azubis - die Werbungskosten abgezogen. Bei steuerfreien Bezügen wird ein pauschaler Abzug von 180 Euro vorgenommen.

Wichtig sind vor allem wahrheitsgemäße Angaben gegenüber der Familienkasse. Die Betroffenen seien "in jedem Fall in der Pflicht, der Familienkasse alles mitzuteilen, was für den Kindergeldanspruch Bedeutung hat", so Eikemeier. Wer das nicht tut, fällt leicht auf. Denn durch einen Datenabgleich bekommen die Familienkassen mit, wer Einkünfte verschweigt.