Bei Erbfall im Ausland droht Doppelbesteuerung
München (dpa/tmn) - Ein Erbe über Landesgrenzen hinweg kann deutlich schmaler ausfallen als gedacht. Denn der Fiskus langt unter Umständen doppelt zu - wenn die im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer nicht angerechnet wird.
Bei Erbfällen über Landesgrenzen hinweg müssen die Erben damit rechnen, zweimal zur Kasse geben zu werden. Der Grund: „Das deutsche Finanzamt rechnet im Ausland gezahlte Erschaftssteuer nicht immer an“, erklärte Anton Steiner vom Deutschen Forum für Erbrecht in München. „Besonders bei Kapitalanlagen kann es passieren, dass Erben doppelt zahlen müssen.“ Der einzige Ausweg: „Sie müssen sich rechtzeitig um ihren Nachlass kümmern“, rät der Fachanwalt für Erbrecht. „Ist der Erbfall einmal eingetreten, können die Erben gegen die erhöhte Steuerbelastung meist nicht mehr viel tun.“
Das Problem betrifft immer mehr Menschen. „Die Zahl der auslandsbezogenen Erbschaften geht heute schon in die Hunderttausende“, erklärt Steiner. Der ausländische Immobilienbesitz habe zwischen 2002 und 2010 um bis zu 50 Prozent zugenommen, und immer mehr Menschen investieren ihr Geld in ausländische Anlagen. Der Fiskus langt doppelt zu, wenn es mit dem Land, in dem der Erblasser etwas hinterlassen hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt und auch die Anrechnungsbestimmungen des Erbschaftsteuergesetzes nicht greifen. Und solche Abkommen gibt es noch nicht viele: Lediglich mit Frankreich, den USA, Dänemark, Griechenland, Schweden und der Schweiz wurden sie abgeschlossen.
Wie teuer eine Doppelbesteuerung werden kann, verdeutlicht ein Fall aus Frankreich. Zum Zeitpunkt des Erbfalls galt das Doppelbesteuerungsabkommen noch nicht. Die Erblasserin hatte den Großteil ihres Vermögens bei französischen Banken angelegt. Die Nichte der Frau sollte einen Anteil von rund 425 000 Euro erben. In Frankreich musste sie dafür knapp 196 000 Euro Erbschaftsteuer bezahlen, der deutsche Fiskus verlangte noch einmal rund 79 000 Euro. Eine Klage vor dem Bundesfinanzhof gegen diese Steuerbelastung von rund 65 Prozent blieb ohne Erfolg (Az. II R 10/12).
Erblasser sollten ihre Vermögensnachfolge daher rechtzeitig planen. „Wer größeres Vermögen im Ausland hat — sei es Kapitalvermögen, sei es Grundbesitz -, sollte sich zunächst über die Steuergesetze in beiden Ländern und ein etwaiges Doppelbesteuerungsabkommen informieren“, empfiehlt Steiner. Wenn tatsächlich eine höhere Steuerbelastung droht, sollten Betroffene etwa über eine Schenkung zu Lebzeiten nachdenken oder Vermögen umschichten.