Finanzamt an doppelter Haushaltsführung beteiligen

München (dpa/tmn) - Ein neuer Job oder eine Versetzung - immer wieder müssen Beschäftigte aus beruflichen Gründen einen zweiten Hausstand gründen. Finanziell muss das Pendeln keine große Belastung darstellen, viele Kosten können beim Finanzamt geltend gemacht werden.

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Pendler können das Finanzamt an der doppelten Haushaltsführung beteiligen. Denn wer für den Job einen zweiten Haushalt gründen muss, kann viele der damit verbundenen Kosten als Werbungskosten absetzen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Welche Kosten geltend gemacht werden können im Überblick:

Umzugskosten:Das Finanzamt beteiligt sich unter anderem an den Kosten für den Umzug in die Wohnung am Arbeitsplatz. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung erkennt das Finanzamt in der Regel an. Allerdings können dabei im gleichen Jahr in vollem Umfang nur Gegenstände bis zu einem Wert von 410 Euro abgesetzt werden. War die Anschaffung teurer, muss der Betrag über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Unterkunftskosten: Auch die Unterkunftskosten erkennt das Finanzamt an. Hier gilt seit 2014 eine 1000-Euro-Höchstgrenze. Das heißt: Alle nachgewiesenen Ausgaben, von der Miete über Betriebskosten bis hin zum Kfz-Stellplatz können bis zu diesem Höchstbetrag monatlich geltend gemacht werden. Die 1000-Euro-Grenze ist dabei als Durchschnittswert für das Gesamtjahr zu sehen. Bis 2013 waren hier noch Wohnungsfläche und ortsübliche Mietpreise relevant.

Heimfahrten: Als Werbungskosten anerkannt wird auch eine Heimfahrt pro Woche. Hier kann eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt werden. Maßgeblich ist die Distanz zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Hauptwohnung. Können auswärts Beschäftigte aus beruflichen Gründen einmal nicht nach Hause fahren, ist in Einzelfällen auch die Fahrt von Ehegatten und Kindern an den Beschäftigungsort abzugsfähig.