Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Münster (dpa/tmn) - Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen - wie etwa die Gartenpflege - können bei der Steuer abgesetzt werden. Darauf weist die Eigentümervereinigung Haus & Grund in Berlin mit Blick auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster hin.
Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen werden bei der Steuer nur anerkannt, wenn die Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Laut dem Urteil des Finanzgerichts Münster zählt die Lieferung von Essen durch ein Unternehmen nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Ein entsprechender Steuerbonus könne dafür nicht in Anspruch genommen werden (Aktenzeichen: 14 K 1226/10 E).
In dem Fall hatte ein älteres Ehepaar in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für gelieferte Mahlzeiten in Höhe von rund 1900 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Das Finanzgericht gab der Behörde Recht. Der Steuerbonus könne nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werde. Im vorliegenden Fall werde die Zubereitung des Essens jedoch im liefernden Unternehmen erbracht .