Kleine Hilfe nicht gesetzlich unfallversichert
Darmstadt (dpa) - Wer einem anderen geringfügige Hilfen leistet, ist nicht automatisch gesetzlich unfallversichert. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt laut einer Mitteilung vom Freitag (9.
September).
Arbeitnehmer seien während ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert, nicht jedoch Personen bei kleinen Gefälligkeiten (Aktenzeichen: L 3 U 134/09). Geklagt hatte eine Frau aus dem Werra-Meißner-Kreis, die sich beim Viehtrieb schwer verletzt hatte. Sie half spontan langjährigen Bekannten, Kühe und Kälber über die Straße auf eine Weide zu führen. Dabei wurde die Frau von einem Motorrad erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Frau habe keine dem Bauernhof wesentlich dienende Tätigkeit erbracht.
Die Darmstädter Richter stimmten der Sichtweise zu. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten arbeitnehmerähnlich sein. Es müsse jedoch ein wirtschaftlicher Wert erbracht werden. Der entschiedene Fall sei ähnlich zu anderen alltäglichen Situationen: Der Botengang über die Straße zur Übermittlung einer Nachricht an den Nachbarn oder die Einweisung eines Nachbarn in die Garage - all dies seien unversicherte Hilfeleistungen. Die Revision wurde nicht zugelassen.