Hypothek: Wann sich ein Forward-Darlehen lohnt

Stuttgart (dpa/tmn) - Mit einem Forward-Darlehen lassen sich die derzeit niedrigen Hypothekenzinsen mit in die Zukunft nehmen. Das kostet allerdings etwas. Und wer sich für den jetzigen Zinssatz entscheidet, legt sich damit fest.

Zurück geht es nicht.

Von den aktuell niedrigen Hypothekenzinsen können Darlehensnehmer auch in Zukunft profitieren. Möglich macht das ein sogenanntes Forward-Darlehen. Damit hätten Bankkunden die Möglichkeit, sich den derzeitigen Zinssatz für den Zeitpunkt sichern, an dem ihr jetziger Darlehensvertrag ausläuft, erläutert Niels Nauhauser, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Das ist durchaus eine Überlegung wert.“ Es ist aber nicht automatisch von Vorteil: Ein Forward-Darlehen gibt es nicht zum Nulltarif. Banken verlangten dafür bei einer Restlaufzeit von drei Jahren einen Aufschlag beim Zinssatz von rund 0,6 Prozentpunkten, sagte Nauhauser.

Außerdem gibt es keine Gewissheit, dass die Zinsen nicht möglicherweise noch fallen - die Anschlussfinanzierung könnte durch das Forward-Darlehen also sogar teurer werden. „Wie sich zum Beispiel die Europäische Zentralbank bei ihrer Zinspolitik entscheidet, lässt sich nicht vorhersagen“, sagte Nauhauser. Hinzu kommt, dass Forward-Darlehen üblicherweise nicht beliebig lange im Voraus möglich sind - in der Regel sind es maximal drei Jahre.

Zumindest einige wenige Kreditinstitute böten auch bis zu fünf Jahre im Voraus an - der Aufschlag liege in diesem Fall bei 1,2 Prozentpunkten. Wer sich für ein Forward-Darlehen entscheidet, sollte wissen: Später davon zurücktreten geht nicht - außer gegen eine in der Regel happige Nichtannahmegebühr.

Auch die Vorstellung, bei niedrigen Zinsen einfach aus dem bisherigen Darlehensvertrag auszusteigen und einen neuen zu attraktiveren Konditionen abzuschließen, klingt einfacher, als es ist: „Der Darlehensvertrag ist für beide Seiten verpflichtend“, erläuterte Nauhauser. „Will der Darlehensnehmer aus ihm raus, muss er den Schaden, den die Bank erleidet, tragen.“

Das heißt, die Bank darf die komplette Gewinnmarge verlangen, die ihr durch die Vertragskündigung entginge - und nicht nur das. Nach geltender Rechtssprechung dürften die Banken sogar maximal das Doppelte der Summe verlangen. „Erst darüber hinaus wäre es sittenwidrig“, sagte Nauhauser. „Uns liegt eine interne Anweisung einer Bank vor, wonach für solche Fälle stets das 1,8-Fache des Schadens verlangt werden sollte.“

Ein Sonderkündigungsrecht haben Verbraucher zehn Jahre nach der kompletten Auszahlung des Darlehens. Wer also im September 2001 eine 15-jährige Zinsbindung vereinbart hat, kann im September 2011 kündigen, ohne die Bank entschädigen zu müssen. Die Kündigungsfrist beträgt dabei sechs Monate.