So lange kann man Gutscheine eintauschen

Laut dem Münchner Landgericht hat der Gutschein-Inhaber drei Jahre einen Anspruch auf die Ware.

Düsseldorf. Wofür ist ein Gutschein gut? Dass man dafür etwas bekommt, richtig. Was aber, wenn der Händler dem Kunden entgegenhält, dass dieser den Gutschein innerhalb eines Jahres einlösen muss? So geschehen in einem vom Landgericht München I verhandelten Fall. Der Kunde wollte seinen Gutschein beim Internetbuchhändler Amazon erst mehr als ein Jahr nach Ausstellung einlösen. Amazon sagte Nein und verwies auf eine Klausel im Kleingedruckten, dass der Gutschein nach einem Jahr verfalle. Vor Gericht argumentierte Amazon, dass die lange Verwaltung von Gutscheinkonten zu teuer sei. Für das Gericht zählte das in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az. 12 O 22084/06) nicht. Der Anspruch auf die Ware verjähre erst nach drei Jahren. Natürlich sind auch durchaus Fälle denkbar, dass es für einen Gutschein keine Gegenleistung gibt - etwa wenn er sich auf den Besuch einer bestimmten Theateraufführung bezieht und die Spielzeit abgelaufen ist. Bei Kinogutscheinen, die sich nicht auf einen bestimmten Film beziehen, ist eine Beschränkung der Einlösefrist auf zwei Jahre unzulässig - das hat das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden (Az. 10 U 11/00). Die Industrie- und Handelskammer Köln weist auch Händler auf ihre Pflichten hin: "Ein unbefristeter Gutschein kann drei Jahre lang eingelöst werden. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde." Eben wegen dieser Verjährungsfrist sei es wichtig, dass der Gutschein ein Ausstellungsdatum enthalte.