Wer Verwandte pflegt, erhält Rente

Auch die Erziehung von Kindern wird angerechnet - pro Kind drei Jahre.

Düsseldorf. Wer auch im Alter seinen Lebensstandard halten möchte, ist auf Rente angewiesen. Doch nicht nur wer durchweg erwerbstätig war, hat einen gesetzlichen Rentenanspruch - es gibt auch Ausnahmen. Dementsprechend zahlreich waren die Anrufe bei unserer Telefonaktion. Hier fassen wir noch einmal die am häufigsten gestellten Fragen zusammen:

Ja, wer beispielsweise mindestens zwei Kinder (dies gilt für alle, die ab 1992 geboren wurden) erzieht, hat sogar einen Anspruch auf Rente. Pro Kind bekommt man drei Jahre angerechnet. Da man schon nach 5 Jahren des Einzahlens ein Anrecht auf Rente erlangt, bekommt eine Mutter von zwei Kindern ab dem Renteneintrittsalter monatlich über 150 Euro ausgezahlt. Als Nachweis für die Erziehung reicht normalerweise die Erklärung der Mutter im Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Die Geburt der Kinder kann einfach mit der Geburtsurkunde nachgewiesen werden.

Ja, Grundvoraussetzung ist aber, dass die Pflege mindestens 6 Monate dauert. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der Pflegestufe und der Dauer der Betreuung. Zwei Beispiele: So erhält eine Frau, die ihrer schwerst-pflegebedürfigen (Pflegestufe 3) Mutter 28 Stunden in der Woche beisteht, monatlich 20,97 Euro, wenn sie das Renteneintrittsalter erreicht hat. Ein Mann, der seine schwer-pflegebedürftige Frau (Pflegestufe 2) 21 Stunden in der Woche betreut, bekommt später 13, 98 Euro ausbezahlt. Das Geld muss man bei der Krankenkasse beantragen. Wer mehr als 20 Stunden in der Woche zusätzlich arbeitet hat keinen Anspruch auf das Geld.

Solange man Arbeitslosengeld erhält, zahlt die Bundesanstalt für Arbeit für den Betroffenen in die Rentenkasse ein. Da dieser Betrag geringer ist, sinkt die Höhe der Rente geringfügig. Wer allerdings Arbeitslosengeld II bezieht, sprich monatlich 347 Euro erhält, muss mit höheren Einbußen rechnen. Es werden monatlich nur etwas über 4Euro eingezahlt.

Nicht nur Frauen, auch Männer können seit 1984 auf eine Hinterbliebenen-Rente bauen. Basis sind 60 Prozent der Rente des Partners. Sollte man allerdings selbst mehr als 700 Euro monatlich bekommen, gibt es je nach Höhe Abzüge. Die eigene Rente ist davon aber nicht betroffen. Wer im Jahre 2002 geheiratet hat oder nach dem 2.1.1962 geboren ist, hat allerdings nur noch auf 55 Prozent der Rente Anspruch.

Ja, wenn man über 65 Jahre alt ist, sprich das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat, kann man unbegrenzt Geld verdienen. Davor darf man nicht mehr als 350 Euro im Monat dazu erwirtschaften.

Nach einer Gesetzesänderung in diesem Jahr besteht ein gesetzlicher Anspruch auf sogenannte Mutter/Vater-Kind-Kuren. In den betroffenen Fällen leidet das Elternteil beispielsweise unter Depressionen oder unter dem Burnout-Syndrom. Dann ist jedoch nicht die Rentenversicherung zuständig. Diese Kuren können die Betroffenen bei ihren Krankenkasse beantragen. Bei der Rentenversicherung kann man dagegen Reha-Maßnahmen, die sich nur auf das Kind beziehen, beantragen. Ein Elternteil kann hier allerdings nur als Begleitung mitfahren. Es wird keine medizinische Betreuung angeboten.