Strikte Auflagen für Banken in Not

Wenn Banken die Hilfe der Regierung in Anspruch nehmen, müssen sie sich auf viele Bedingungen einlassen.

Berlin. Mit Beginn des Börsenhandels am Montag hat die Bundesregierung ihr Gesetz zur Rettung angeschlagener Banken (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Gesetz) und die Rechtsverordnung zu dessen Umsetzung (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung) verabschiedet. Ein Finanzunternehmen kann sich nun unter strengen Auflagen unter den Schutzschirm des Staates begeben.

Er läuft grundsätzlich bis Ende 2009. Allerdings können Garantien bis zu 36 Monate in Anspruch genommen werden, so dass eine zum 30. Dezember 2009 gegebene Garantie drei Jahre später, bis Ende 2012 nachwirken kann.

Im Grunde haben notleidende Banken beziehungsweise Finanzunternehmen drei Möglichkeiten, den Fonds zu nutzen: Sie können sich über staatliche Bürgschaften Geschäfte mit anderen Finanzunternehmen absichern lassen (damit soll die Liquidität des begünstigten Unternehmens verbessert werden).

Sie können auch direkten Zuschuss von Kapital bekommen, die Obergrenze dieser Rekapitalisierung liegt bei zehn Milliarden Euro. Der Staat kann zudem faule Kredite, sogenannte Problem-Aktiva, aufkaufen, die Obergrenze liegt hier bei fünf Milliarden Euro.

Letztendlich entscheidet das Bundesfinanzministerium. Dem Ministerium ist ein fünfköpfiger hochkarätiger Lenkungsausschuss zugeordnet, in den die Länder einen Vertreter entsenden. Ministerium und Lenkungsausschuss sind weisungsbefugt gegenüber der Finanzmarktstabilisierungsanstalt. Diese Anstalt ist bei der Bundesbank angesiedelt. Auf diese Weise kann der Staat die Kompetenz der Bundesbank bei solchen Stützungsaktionen abrufen, wahrt aber deren Unabhängigkeit.

Die Anstalt legt Finanzministerium und Lenkungsausschuss Anträge und Voranfragen von Banken vor und gibt Empfehlungen für die weitere Behandlung dieser Anliegen - insbesondere für Auflagen zur Geschäftspolitik der Bank oder zur Angemessenheit von dort bisher üblichen Managergehältern.

Laut Finanzministerium wird die staatliche Einflussnahme auf Finanzunternehmen je nach Art der drei Hilfe-Möglichkeiten unterschiedlich stark ausfallen. Grundsätzlich kann der Staat in die einzelnen Geschäftsfelder eingreifen. Er überprüft, ob die Gehaltsstrukturen angemessen sind und keinen Anreiz zu hoch riskanten Geschäften der Manager bieten.

Unangemessene Vergütungsstrukturen sollen "im Rahmen des zivilrechtlich Möglichen beendet werden". Der Staat will in diesem Rahmen Managergehälter deckeln. Für Manager gilt eine Vergütung von mehr als 500.000 Euro pro Jahr "grundsätzlich als unangemessen".

Diese Regelung lässt Ausnahmen zu. Zugleich kann der Staat durch eine Neuaufteilung von "erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten" über die Gehälter Anreize zu mehr Engagement der Manager schaffen. Der Staat will "rechtlich nicht gebotene Abfindungen" abschaffen.

Bonuszahlungen werden ausgesetzt, solange das Unternehmen staatliche Hilfen in Anspruch nimmt. Dividendenausschüttungen sollen in dieser Zeit grundsätzlich nur an den Fonds gehen. Wettbewerbsverzerrung durch die Stabilisierungsmaßnahmen soll vermieden werden. Nach sechs Monaten sollen die Stützungsmaßnahmen überprüft werden. Dem Bundesrechnungshof soll ein Prüfungsrecht eingeräumt werden.