Das Land sollte sich hinter seine Polizisten stellen

Ein Schmerzensgeld einzuklagen und durchzusetzen, weil man von einem anderen angegriffen wurde, ist grundsätzlich Privatsache. Auch ein Polizist, der im Einsatz verletzt wird, muss schon selbst zivilrechtlich klagen.

Ein Kommentar von Peter Kurz.

Oder aber er bekommt seinen Anspruch im sogenannten Adhäsionsverfahren zugesprochen. Das heißt so, weil es an den Strafprozess angehängt wird: Wenn also der Täter, der den Polizist angegriffen hat, wegen Körperverletzung zu einer Strafe verurteilt wird, wird er schon im Strafverfahren auch zur Zahlung von Schmerzensgeld verdonnert.

Wie jedem Privatmann, der auf Schmerzensgeld klagt, kann es dabei auch dem Polizisten passieren, dass er zwar vor Gericht erfolgreich ist, aber am Ende nichts davon hat — wenn nämlich der Schuldner nicht zahlungsfähig ist. Eine Klage zu gewinnen und tatsächlich Geld zu sehen, sind nämlich zwei ganz unterschiedliche Dinge. Davon kann jeder Gerichtsvollzieher ein Lied singen.

Nun könnte man sagen: Auf einen nicht solventen Schuldner zu treffen, ist halt allgemeines Lebensrisiko. Will sagen: das kann jeden treffen. Da muss man niemanden besser stellen. Im Fall der Polizisten liegt die Sache aber anders. Diese werfen sich in unser aller Auftrag jeden Tag „in die Schlacht“, kommen dabei oft in Tuchfühlung mit sehr unangenehmen Zeitgenossen. Ihr Risiko, den Tag nicht so unversehrt abzuschließen wie sie ihn begonnen haben, ist weit höher als das eines durchschnittlichen Arbeitnehmers. Gerade weil die Polizisten dieses Risiko für die Gesellschaft eingehen, sollte die Gesellschaft sich dafür auch erkenntlich zeigen. Wenn der Staat in einigen Fällen das Schmerzensgeld bezahlt oder jedenfalls dafür in Vorleistung geht und es später vielleicht doch noch beim verantwortlichen Täter eingetrieben werden kann, ist das ein durchaus angemessenes Signal der Wertschätzung.

Nun mag man aus juristisch-dogmatischer Perspektive einwenden, Schmerzensgeld sei doch immer auch dazu da, dem Täter eine Art zivilrechtliche Buße aufzuerlegen. Dem Opfer soll die Genugtuung verschafft werden, dass der Täter seinen Angriff auch spürbar büßt. Wenn dieser aber auf seine leere Taschen verweisen kann und der Staat für ihn einspringt, ist dieser Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gerade nicht gedient. Alles richtig. Aber wichtiger als die reine Lehre ist in diesem Fall, dass die Polizisten nicht allein gelassen werden.