Ein ehemaliger Kämpfer der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) ist am Donnerstag zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Die Richter am Duisburger Schwurgericht sahen es als erwiesen an, dass sich der 30-Jährige bereiterklärt hat, einen Anschlag auf eine pro-israelische Demonstration zu verüben. Dazu wollte er laut Urteil mit einem Lastwagen in eine Menschenmenge fahren. „Sein Ziel war es, eine große Zahl Menschen, die er als Ungläubige betrachtete, zu töten“, sagte Richter Mario Plein bei der Urteilsbegründung.
In Syrien für den IS gekämpft
Der 30-jährige Duisburger war laut Urteil 2013 aus Deutschland ausgereist und hatte sich dem IS angeschlossen. In der Folge habe er am bewaffneten Bürgerkrieg in Syrien teilgenommen und sich auch als Selbstmordattentäter registrieren lassen. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland war er 2017 vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu fünf Jahren Jugendhaft verurteilt worden.
Nach der Haft hatte der Angeklagte an einem Aussteigerprogramm teilgenommen, sich aber nach Überzeugung der Duisburger Richter nie von der Ideologie der Terrormiliz abgewendet. „Die De-Radikalisierung, die über Jahre versucht wurde, ist gescheitert“, so Richter Plein. „Der Angeklagte hat weiter der IS-Ideologie angehangen, obwohl er einen westlichen Lebensstil angenommen hatte.“ Selbst im Gefängnis habe er versucht, seine Mithäftlinge zu „missionieren“.
Hinweise vom marokkanischen Geheimdienst
Zu dem geplanten Anschlag auf eine Pro-Israel-Demo soll sich der 30-Jährige gegenüber einer Person bereiterklärt haben, die er für einen Kontaktmann des IS hielt. Dabei soll auch dieser Satz gefallen sein: „Ich warte nur darauf, wieder meine Wohnung zu verlassen und wieder zu kämpfen - bis zum Sieg Gottes - oder zu sterben.“
Laut Urteil des Duisburger Schwurgerichts hatte es sich bei dem Gesprächspartner jedoch um ein Mitglied des marokkanischen Geheimdienstes gehandelt. Von dort sollen die Informationen an die deutschen Ermittlungsbehörden weitergegeben worden sein.
Das Urteil lautet auf „sich bereiterklären zu einem Verbrechen des Mordes“. Es ist nicht rechtskräftig.
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